Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie - Update 44

Covid-19 - bunt
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Dies ist das 44. Corona-Update der ELKB. Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes und in der 13. BayIfSMV (zuletzt geändert mit Wirkung vom 30. Juni 2021) haben sich für unser kirchliches Leben erfreuliche Veränderungen ergeben. Wir sind – Gott sei Dank – in einer neuen Phase des Lockdowns angekommen. Mit mehr Rechten für Geimpfte und Genesene gilt es das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weiterzuführen.

Änderungen zu Update 43 sind rot markiert.

 

Die wichtigsten Kernpunkte sind:

 

  • Die Inzidenzgrenzen von 50 und 100 sind rechtlich relevant.

 

  • Weiterhin gelten die bekannten Hygienemaßnahmen (Mindestabstand von 1,5 m, ausreichende Handhygiene, Belüftung) (§ 2 der 13. BayIfSMV). Dies gilt auch für vollständig geimpfte und genesene Personen.

 

  • Nur bei privaten Zusammenkünften, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt (§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2). Dürfen sich also beispielsweise bei einer Inzidenz unter 50 maximal zehn Personen treffen, so können hier zusätzlich noch vollständig geimpfte oder genesene Personen hinzukommen, ohne mitgezählt zu werden.

 

  • Für Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen gelten weiterhin differenzierte Teilnehmerobergrenzen, siehe Nr. 1.

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur wie folgt gestattet:

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Gesamtzahl außer Betracht;
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

 

Von den Kontaktbeschränkungen sind alle Haupt- und Nebenamtliche in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgenommen (§ 6 Abs. 3). Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept für kirchliche Räume. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, das sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem geschäftsführenden Pfarrer oder der geschäftsführenden Pfarrerin zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit ihm oder ihr ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

 

  1. Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

1.1       Allgemeine Regeln

Gottesdienste können in Präsenz gefeiert werden.
Alle Personen tragen in geschlossenen Räumen durchgehend FFP2-Masken – auch am Platz (§ 8 Nr. 3). Ausnahmen siehe unter Nr. 1.2. und 1.4. Bei Gottesdiensten im Freien besteht keine Maskenpflicht.

In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird (§ 8 Nr. 1). 

Geimpfte und genesene Personen sind auch weiterhin bei der für den jeweiligen Kirchenraum erlaubten Gesamtbesucherzahl mitzuzählen.

 

Wie zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes muss auch zu geimpften und genesenen Personen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden (§ 8 Nr. 2). Der Status, ob genesen oder geimpft, ist durch Nachweis zu belegen (§ 2 SchAusnahmV). Durch das Zusammenrücken dieser Personengruppen darf aber die Höchstteilnehmerzahl trotzdem nicht erhöht werden (§ 8 Nr. 1).

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden. Jeder wird angehalten, wo immer möglich, einen Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche, einzuhalten (§ 2 Satz 1).

Der Landeskirchenrat empfiehlt, dass alle, die an Gottesdiensten (liturgisch, in Ensembles oder Sicherheitsteams) beteiligt sind, sich zuvor testen oder testen lassen. Bitte beachten Sie, dass solche Schnelltests nur eine Momentaufnahme liefern. Hygiene-Schutzvorkehrungen müssen unbedingt auch bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses eingehalten werden.

FFP2-Maskenpflicht besteht während des gesamten Gottesdienstes im Innenraum.

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 15. Lebensjahr müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2).

Gesangbücher werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen) (Anlage 2d).

Höchstgrenze an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands.

 

1.2       Liturgisches Sprechen und Predigen ohne FFP2-Maske mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

 

1.3       Musik im Gottesdienst: Ein Liturg/eine Liturgin darf ohne Maske singen. Dies gilt auch für Mitwirkende an der Liturgie, deren Anzahl 10 Personen nicht übersteigen darf.
Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden.

Für die sonstigen Besucher im Gottesdienst ist der Gemeindegesang bei einer Inzidenz unter 100 erlaubt (§ 8 Nr. 3 und 4), in geschlossenen Räumen nur mit FFP2-Maske, im Freien auch ohne Maske, jeweils unter Einhaltung der gebotenen Abstände. Gesang von nichtliturgischen Chören gilt als Gemeindegesang und ist nur mit FFP2-Maske möglich.


Instrumentalensembles sind möglich, auch einzelne Mitglieder von Posaunenchören dürfen spielen. Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden, womit sich die Obergrenze für Ensembles ergibt. Es gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Anlassbezogen darf zur Vorbereitung eines Gottesdienstes geprobt werden.

Regelmäßig wiederkehrende Proben sind bei einer Inzidenz unter 100 wieder zulässig.

Informationen zu den Auflagen bei Proben siehe Punkt 5.

 

1.4       Befreiung von FFP2-Masken-Pflicht

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 3). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden, ggf. unterschieden nach MNB und FFP2-Maske. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden, mindestens MNB.

Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Maskenpflicht nicht befreit.

 

1.5       Kontaktbeschränkung und Gottesdienstbesuch

Im Einzelfall können durch zuständige Behörden weitere Anordnungen getroffen werden (§ 27 Abs. 1).

1.6       Kasualgottesdienste

Es werden derzeit vermehrt Anfragen zu Trau- und Taufgottesdiensten gestellt, gerade, wenn sich daran dann eine Familienfeier im selben Kreis anschließen soll.

Die Vorgaben für „öffentlich zugängliche Gottesdienste“ im Sinne der 13. BayIFSMV sind in § 8 geregelt (siehe oben 1.1). Hier zählen auch Geimpfte und Genesene bei der Berechnung der Höchstteilnehmerzahlen mit, diese erhöht sich also nicht.

Im Sinne der 13. BayIfSMV gibt es zusätzlich besondere Regelungen für „private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis“ (§ 7 Abs. 2). Diese sind bei einer Inzidenz unter 50 in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen zulässig. Anders als bei „öffentlich zugänglichen Gottesdiensten“ ist es hier so, dass geimpfte und genesene Personen in unbegrenzter Anzahl zusätzlich zur zulässigen Höchstteilnehmerzahl hinzukommen dürfen.

Bei Trau- und Taufgottesdiensten, die wie folgt abgehalten werden, gehen wir davon aus, dass diese als „private Veranstaltungen“ im Sinne der 13. BayIfSMV zu werten sind, auch wenn sie in kirchenrechtlicher und theologischer Hinsicht als gemeindeöffentliche Gottesdienste abgehalten werden:

  • Die Gottesdienste dürfen nicht öffentlich zugänglich sein, d.h., der Zugang zum laufenden Gottesdienst und zum Kirchenraum darf Dritten nicht ermöglicht werden.
  • Teilnehmen kann nur ein von Anfang an klar begrenzter und geladener Personenkreis.
  • Die Gemeindeöffentlichkeit wird sichergestellt, indem sich bis vor Beginn des Gottesdienstes interessierte Gemeindeglieder beim Pfarrer oder bei der Pfarrerin anmelden können. Dieser oder diese überprüft die Höchstteilnehmerzahl für diese „private Veranstaltung“ im Sinne der Norm. Diese Interessierten werden dann nach Möglichkeit kurzfristig eingeladen und ihre Namen werden vermerkt.
  • Die Veranstaltung muss im Einklang mit dem Hygienekonzept der Kirchengemeinde stehen, welches der Kirchenvorstand verantwortet. Der Kirchenvorstand kann für diese „privaten Veranstaltungen“ spezielle Regelungen im Hygienekonzept treffen. Es wird dringend empfohlen, im Hygienekonzept auch in diesen Fällen dringend die Maskenpflicht aufzuerlegen, da es sich ebenfalls um Gottesdienste handelt. Anderenfalls ist mit dem Gesundheitsamt Rücksprache zu halten.

Bei besonderen Konstellationen ist aus unserer Sicht eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes erforderlich.

 

1.7       Für Kindergottesdienste und Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte die aktualisierten Gestaltungshinweise inkl. Hygieneschutzkonzept. (Anlage 2a).

Beratung für den Neustart oder die Neukonzeptionierung im Bereich Kindergottesdienst: Pfarrerin Susanne Haeßler, Referentin für Gottesdienste mit Kindern im afg; susanne.haessler@afg-elkb.de; Tel.: 0172 4797736

 

1.8       Aussegnungen und Bestattungen

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (Anzahl der Teilnehmenden ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz siehe oben).

Kirchliche Bestattungen sind Gottesdienste, die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt sind. Für sie gilt nicht die Regelung für Veranstaltungen bei Todesfällen (bis zu 30 Personen) gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG.

Hier hat der Freistaat Bayern seine Regelungskompetenz für die Ausgestaltung von Gottesdiensten geltend gemacht (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG). Für kirchliche Bestattungen gilt daher keine allgemeine Höchstzahl der Teilnehmenden. Die Höchstzahl richtet sich individuell nach dem Infektionsschutzkonzept der Trägerin für ihren Friedhof mit den Gebäuden und im Freien (Näheres siehe Anlagen 4 (08.06.) und 4 a (15.06.2021). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die FFP2-Maske jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 4).

 

1.9       Kollekte nur am Ausgang, auch für verschiedene Zwecke parallel möglich, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/2586. Sammeln von Online-Spenden und -Kollekten über die Internetseite, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Landeskirchenweit sind die Kollekten durch ausgefallene Gottesdienste im Jahr 2020 um über ca. 34% gesunken. Diese Entwicklung macht vielen Kirchengemeinden, Einrichtungen und Arbeitsfeldern unserer Kirche sehr zu schaffen, die dringend auf Kollekten angewiesen sind. Bitte bewerben und unterstützen Sie darum die digitale Kollektenplattform www.sonntagskollekte.de, über welche bequem per Mausklick Kollekten eingelegt werden können (Anlage 21).

 

  1. Schutzausrüstung und Schnelltests, Impfanmeldung, Impfpriorisierung

Es besteht eine Bestellmöglichkeit für OP- und FFP2-Masken, sowie für Schnelltests. Näheres zu den Masken finden Sie im Dekanatsrundschreiben der Abteilung D vom 14.12.2020 https://www2.elkb.de/intranet/system/files/infoportal/downloadliste/20_12_14_dekanatsrundschreiben_masken.pdf.

2.1 Es gibt bis zum 10.09. eine rechtliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, Selbsttests für Beschäftigte anzubieten (derzeit zweimal pro Woche), sofern nicht ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird (Anlage 23). Arbeitet jemand beispielsweise einen Tag im Büro und die restlichen Tage im Homeoffice, so ist dieser Person für den Präsenztag ein Test anzubieten. Das Angebot ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren.
Alle Einrichtungen und Gemeinden sollten ihr örtliches Hygieneschutzkonzept überprüfen und um die Möglichkeit von Schnelltests (Selbsttests oder von fachkundiger Person abgenommen) erweitern.
Ebenso besteht flächendeckend für alle Bundesbürger die Möglichkeit, einmal wöchentlich kostenlos Schnelltests in Testzentren und Apotheken staatlich finanziert durchführen zu lassen. WICHTIG: Dies entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die Selbsttests anzubieten, allerdings kann diese Möglichkeit z.B. von Ehrenamtlichen genutzt werden.

Der Landeskirchenrat hat die Finanzierung der Selbsttests für die Beschäftigten über den Notfonds Corona-Hilfen beschlossen. Damit besteht für die Dienststellen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern inklusive der Kirchengemeinden und Dekanatsbezirke die Möglichkeit, kostenlos Selbsttests, OP- und FFP2-Masken beim Augustinum-Webshop zu bestellen. Bezüglich der Details zum Bestellvorgang wird auf das Dekanatsrundschreiben aus Abteilung D zu Maskenbestellungen vom 14.12.2020 verwiesen: Die Dekanate bestellen gesammelt für die Kirchengemeinden über denselben Webshop mit demselben geschützten Passwort. Zunächst ist eine Mindestabnahmemenge von 200 Stück Mund-Nasen-Schutz (MNS) erforderlich, anschließend können (wie seinerzeit bei der FFP2-Masken-Bestellung) im Eingabefeld unter "3. Versandart" zusätzlich die benötigten Stückzahlen Selbsttests händisch angegeben werden.

2.2 Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich für eine Corona-Schutzimpfung anzumelden, z.B. über https://impfzentren.bayern/ , über die Telefonnummer 116 117 und über die Fach- und Hausarztpraxen.

Das „konsolidierte Impfkonzept“ liegt vor (Anlage 10 und Anlage 11).

  1. Heizen und Lüften

Regelmäßiges, kurzes Stoßlüften kann die Aerosolbelastung der Luft reduzieren und wird für Arbeitsräume nachdrücklich empfohlen. Eine fachliche Stellungnahme im Auftrag mehrerer Bistümer und Landeskirchen empfiehlt, die Heizungen in Kirchenräumen so einzustellen, dass Luftverwirbelungen vermieden und die Feuchtigkeit bei 50 bis 60 % gehalten wird. Bitte beachten Sie die zusammengefassten Handlungsempfehlungen des Landeskirchlichen Baureferats in Anlage 13, sowie die knappe Empfehlung des Erzbistums Bamberg (Anlage 14), die wir uns für die ELKB zu eigen gemacht haben.

 

  1. Krankenabendmahl, Begleitung Sterbender,
    Besuche zu Hause sowie in Alten- und Pflegeheimen

Seelsorgebesuche bei einsamen oder isoliert lebenden Gemeindegliedern sollen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen als Priorität gelten. Viele alte Menschen belastet ihre Einsamkeit besonders. Krankenabendmahl ist bei Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Patienten und Bewohner (§ 11)

Beim Besuch im Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, ambulant und betreuten Wohngemeinschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 1) gilt Maskenpflicht und das Gebot, durchgehend den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Das Gesundheitsministerium hat Handlungsempfehlungen für ein Besuchskonzept sowie zur sozialen Teilhabe in Alten- und Pflegeheimen und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung verabschiedet (s. Anlage 22). Beim Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt, dass der Zutritt nur bei Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gestattet werden darf. Auf Verlangen muss dieses nachgewiesen werden. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen und nach Möglichkeit durchgängig den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2). Der Zeitraum des Besuches wird unter Angabe der Kontaktdaten registriert. Um die Teilhabe an der Gemeinschaft innerhalb der Einrichtung wieder zu ermöglichen, finden wohngruppen- bzw. wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote unter Einhaltung der einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienemaßnahmen statt. Dazu zählen auch Andachten und Gottesdienste.

In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung ihr Hausrecht ausüben und den Zugang in die Einrichtung weiter einschränken.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig (§ 11 Abs. 4).

Begleitung und Nähe sind jedoch nicht nur für Kranke und Sterbende wichtig. Einrichtungsleiter bzw. -leiterinnen, Seelsorger bzw. Seelsorgerinnen und Fachreferenten bzw. -referentinnen haben daher gemeinsam einige Unterstützungsmöglichkeiten und Ideen entwickelt:

 

  1. Kirchenmusikalische Proben und Veranstaltungen

Proben im musikalischen Laienbereich sind möglich (§ 25 Abs. 3). Hygieneschutzmaßnahmen sind dabei zu beachten, insbesondere ist das staatlich vorgeschriebene Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater in der ab 14.06.2021 neu gültigen Fassung einzuhalten (BayMBl. 2021 Nr. 408 tritt an die Stelle von Nr. 345) (Anlage 25).

Bei Proben richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmenden nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes, bei dem der nach dem staatlichen Hygienekonzept vorgegebene Mindestabstand zuverlässig eingehalten werden kann (§ 25 Abs. 3).

Bei einem Inzidenzwert zwischen 50 und 100 besteht für Teilnehmende an Proben eine Testnachweispflicht, unter Inzidenzwert 50 entfällt diese (4.1.2 des Hygienekonzepts, dies gilt erst seit 14.06.) (zu den möglichen Testmethoden siehe 5.4 des Hygienekonzepts).

Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen, bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist dieser Abstand verpflichtend. Beim Einsatz von Querflöten muss ein Abstand von mindestens 3,0 m nach vorne eingehalten werden. (2.1.2 des Hygienekonzepts)

Die Aufnahme von Kontaktdaten ist bei der Probe erforderlich und muss u.a. den Zeitraum des Aufenthaltes enthalten (weitere Vorgaben siehe 2.4 des Hygienekonzepts, Anlage 25).

Maskenpflicht: Teilnehmende ab dem 16. Geburtstag haben während der Probe eine FFP2-Maske zu tragen, die nur soweit und solange entfällt, wie das aktive Musizieren bzw. die künstlerische Konzeption dies nicht beeinträchtigt. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (2.2 des Hygienekonzepts).

Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. Das Kondensat muss vom Verursacher/von der Verursacherin mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen (4.2.1 des Hygienekonzepts).

Weitere Einzelheiten finden Sie im genannten staatlichen Hygienekonzept in
Anlage 25.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr müssen die Besucher bei kulturellen Veranstaltungen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Auf das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen mit seinen detaillierten Regelungen u.a. zum Testnachweis wird verwiesen (Anlage 26).

 

 

  1. Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, außerschulische Bildungsangebote, Musikunterricht

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote und sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform erlaubt (§ 22 Abs. 1 und Abs. 2). Schutz- und Hygienekonzepte sind auszuarbeiten.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf unter bestimmten Voraussetzungen in Präsenzform stattfinden (Näheres siehe § 22 Abs. 3).

Angebote im Gemeindeleben mit Bildungsziel und Bildungsaufgabe, wie z.B. Glaubenskurse, Bibelstunden oder Zielgruppentreffen mit Bildungscharakter können entsprechend der Reglungen in § 22 Abs. 2 stattfinden.

 

  1. Gemeindeleben

Viele Kirchengemeinden beschäftigt die Frage, wie kirchliches Leben nach der Pandemie aussehen wird. Die Handlungsfeldkonferenz 2 „Gemeindeentwicklung“ hat einen methodischen Impuls für Workshops in Kirchenvorständen, Gremien & Teams entwickelt: „… und weiter?! Wie kirchliches Leben nach der Pandemie aussehen kann.“ Infos, Impulse und Material für die Durchführung in Präsenz oder digital www.afg-elkb.de und www.gemeindeakademie-rummelsberg.de und Anlagen 3a und 3b.

 

7.1       Gemeindliche Gruppen und Veranstaltungen

Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen, auch wenn sie regelmäßig stattfinden, dürfen bei einer Inzidenz unter 50 in Gruppen bis zu 10 Personen stattfinden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Bei einer Inzidenz von 50 und mehr ist das (auch regelmäßige) Zusammenkommen von insgesamt 3 Hausständen mit bis zu 10 Personen erlaubt. Die zu den Hausständen gehörende Kinder bis 14 Jahren bleiben bei der Bestimmung der Gesamtzahl außer Betracht, ebenso die geimpften und genesenen Personen (§ 6 Abs. 1 und 2). Es besteht keine Maskenpflicht. Die Personen sind aber angehalten, möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten (§  2 Satz 1).

Gemeindliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind bei einer Inzidenz zwischen 50 und mehr bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei einer Inzidenz unter 50 sind Veranstaltungen bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt (§ 7 Abs. 1).
Eine Vermietung gemeindlicher Räume ist zu diesem Zweck möglich. Es besteht keine Maskenpflicht. Die Personen sind aber angehalten, möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten (§ 2 Satz 1).

Geimpfte oder genesene Personen gehören zu der Gesamtzahl dazu.
Zwischen einer Inzidenz zwischen 50 und mehr müssen die Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

Für private Veranstaltungen im Nachgang der kirchlichen Kasualien, also aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten und geladenen Personenkreis, müssen die geimpften und genesen Personen bei der Gesamtzahl nicht mitgezählt werden (§ 7 Abs. 2).

Für Gemeindefeste gilt die Personenobergrenze von 100 Personen im Freien bei Inzidenzwert unter 50 (§ 7 Abs. 1). Ein klar begrenzter und geladener Personenkreis muss gewährleistet sein. Eine Anmeldung sorgt für Klarheit.

Bei gastronomischen Angeboten bestehen vier Möglichkeiten:

- Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken im Kreis des eigenen Hausstandes;

- mit dem gastronomischen Angebot wird ein gewerblicher Anbieter beauftragt (Catering), der ein gastronomisches Hygienekonzept haben und einhalten muss;

- die Gemeinde erfüllt das vom Staat vorgeschriebene Rahmenkonzept Gastronomie (Anlage 28), welches mit einigem Aufwand verbunden ist: nach Maßgabe dieses Rahmenkonzeptes muss ein eigenes Konzept erstellt und beachtet werden;

- die Kirchengemeinde beantragt eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 27 Abs. 2 Satz 1).

„Kirchenkaffee“: Für ein Beisammensein nach dem Gottesdienst ist § 7 Abs. 1 anwendbar: Der „Kirchenkaffee“ ist im Sinne der Vorschrift eine öffentliche Veranstaltung aus dem besonderen Anlass eines Gottesdienstes. Durch die Abkündigung im Gottesdienst werden gezielt die Gottesdienstbesucher eingeladen, begrenzt ist der Personenkreis durch den Teilnehmerkreis des Gottesdienstes. Um das Rahmenkonzept Gastronomie als Kirchengemeinde nicht selbst anwenden zu müssen, ist die Bewirtung durch einen professionellen Gastronomen (Catering) denkbar. Dieser weiß dann genau, wie er in seinem Betrieb das Rahmenkonzept Gastronomie umzusetzen hat. Ansonsten steht es den Gemeinden natürlich frei, auch das Rahmenkonzept Gastronomie anzuwenden und damit sichere Begegnungen möglich zu machen. 

In all diesen Fällen von gemeindlichen Veranstaltungen, in denen die Bewirtung zur Vereinfachung ohne die Anwendung des Rahmenkonzeptes Gastronomie durch die Kirchengemeinde selbst erfolgt, ist die "Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken" (§ 15 Abs. 3 Satz 1 und 2) nur dann eine Möglichkeit, wenn diese tatsächlich nicht an Ort und Stelle (z. B. an bereit gestellten Tischen und Stühlen) verzehrt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Für ein geselliges Beisammensein ist das also leider keine Lösung.

Wir wollen Ihnen aber Mut machen, bei den zuständigen Behörden vor Ort die Zustimmung für Ausnahmen einzuholen. Wir haben einige Rückmeldungen erhalten, dass z.B. Verpflegung "light" von manchen Gesundheitsämtern auf Nachfrage für unproblematisch gehalten wird. 

 

Führungen im Freien (z.B. Pilger- oder Wandertouren) sind ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahlen zulässig, wenn grundsätzlich ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmenden von 1,5 m eingehalten werden kann. Kirchenführungen (auch innen) sind wieder erlaubt. FFP2-Masken sind erforderlich und ein Mindestabstand von 1,5m ist zu beachten.

Ein Schutz- und Hygienekonzept ist jeweils auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 13 Abs. 1).
Ein Vorschlag für ein Schutz-und Hygienekonzept (inkl. Selbstauskunftsbogen) findet sich im Intranet im Arbeitsbereich „Kirche und Tourismus“:
https://www2.elkb.de/intranet/node/29369


7.2       Konfis, Kinder, Jugendliche

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 können außerschulische Bildungsangebote in Präsenz stattfinden. (Vgl. Anlage 5 – Kurz und kompakt – Jugendarbeit und Corona) Darunter fallen auch die Konfi-Arbeit sowie Angebote der Evangelischen Jugend und ihrer Mitgliedsverbände (Alter 6-27) gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII (siehe Anlage 19). Grundsätzlich möchten wir dazu ermutigen, Kinder und Jugendliche wieder zu Gemeinschafts- und Sinnerfahrungen in geschützten Räumen einzuladen.

Übernachtungen sind grundsätzlich möglich und unterliegen den Bedingungen gemäß § 16.

Nähere Hinweise zu Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Konfi-Arbeit siehe Anlage 24. Empfehlungen zu Freizeiten sowie Informationen zu digitalen Beratungsangeboten finden Sie sind hier.

Ansprechpartnerin für Fragen zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Diakonin Ilona Schuhmacher im Amt für Jugendarbeit: schuhmacher@ejb.de; Tel. 0911/ 4304-268

Konfi-Lab, die Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit der ELKB, lädt weiter regelmäßig zum digitalen kollegialen Austausch ein. Bei Interesse: michael.stein@elkb.de

Ansprechpartner in der Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit: Diakon Tobias Bernhard, tobias.bernhard@elkb.de.

 

  1. Beherbergungsbetriebe

Für den Betrieb von Beherbergungsbetrieben u.a. (§ 16) gilt das staatliche Rahmenkonzept Beherbergung (Anlage 27).

 

  1. Gremiensitzungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen

Zwingend erforderliche Präsenzsitzungen ehrenamtlicher Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind möglich (§ 6 Abs. 3). Vereinssitzungen sind unter Auflagen erlaubt (§ 7 Abs. 2). Angesichts des Infektionsgeschehens wird weiterhin empfohlen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse haben sich vielfach bewährt und sollen weiterhin als gute Arbeitsweisen genutzt werden. Genaueres, auch zu den von der Synode beschlossenen Möglichkeiten für digitale Sitzungen, finden Sie im Dekanatsrundschreiben https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

 

  1. Präsenz Online

Bitte halten Sie Internetauftritt und Evangelische Termine aktuell, damit Angebote auch bei kurzfristigen Änderungen gut gefunden werden.

Die vielfältigen Angebote in Rundfunk, Fernsehen, Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten sind in den Anlage 6 und Anlage 7 zusammengestellt. Sehr hilfreich ist auch „Kirche von zuhause“ https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impulse-kirche-zuhause.php

Für digitale Angebote und das Streamen von Gottesdiensten empfehlen wir auch weiterhin, gute Angebote fortzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise zum Urheberrecht in der Anlage 8.

Inzwischen sind auch digitale Glaubenskurse und christliche Meditationsangebote entstanden. Exemplarische Hinweise: https://afg-elkb.de/themen/missionarische-projekte/glaubenskurse und https://www.ccr-schwanberg.de/christliche-meditation

 

  1. Evangelische Büchereien

Eine Öffnung von Büchereien und Bibliotheken ist möglich. Es gelten die Regelungen des Einzelhandels (§ 24).

 

  1. Kindertagesstätten und Schulen

(ausführliche Information s. Anlagen 12 bis 12f)

https://www.evkita-bayern.de

  • Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Der RU ist auch in Zeiten von Corona aufgrund des Verfassungsgebotes als konfessioneller Unterricht durchzuführen und darf nicht zu einem allgemein wertekundlichen Unterricht umgewandelt werden.

  • Temporäre Modelle zum Religionsunterricht

Das Kultusministerium hat auf Vorschlag des Katholischen Büros Bayern und des Landeskirchenamtes vier Modelle eines temporär kooperativen Religionsunterrichts für Pandemie-bedingte Ausnahmefälle, in denen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, am 05.11.2020 veröffentlicht. Je nach den Gegebenheiten vor Ort kann so in besonderen Fällen die Bildung von klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen vollständig oder zumindest weitgehend vermieden werden, die im Religions- und Ethikunterricht aus organisatorischen Gründen häufig erfolgt.

Das Pandemiegeschehen erfordert weiterhin eine flexible und regional bestimmte Reaktion; die temporäre Weiterführung oder Einführung eines der im KMS vom 05.11.2020 beschriebenen Kooperationsmodelle ist – insb. an den Grund-, Mittel und Förderschulen – weiterhin für Ausnahmesituationen und unter Beachtung der genannten Voraussetzungen möglich. Da die Durchführung der temporären Modelle an das Bestehen von Hygienemaßnahmen gebunden ist, entfällt deren Grundlage, wenn entsprechende hygienische Maßnahmen nicht mehr notwendig sind. Mit Rücksicht auf die Schüler*innen, Lehrkräfte, Schulleitungen und Eltern, die in diesem Schuljahr vielfältig belastet waren und sind, ist die Rückkehr zum regulären konfessionellen Religionsunterricht aber mit Augenmaß zu handhaben.

  • Wechsel- und Distanzunterricht

Gemeinsam mit dem Katholischen Büro Bayern sind folgende Regelungen für den unter o.g. Bedingungen stattfindenden Wechselunterricht vereinbart und dem Staatsministerium kommuniziert:

„Der Unterricht soll sich möglichst eng an der Stundentafel orientieren. Sowohl fächerbezogene als auch inhaltliche Schwerpunktsetzungen sind bedarfsgerecht möglich.“

Zu den Schwerpunktsetzungen: https://www.distanzunterricht.bayern.de/lehrkraefte/schwerpunktsetzungen-in-den-lehrplaenen/

    1. Schülerinnen und Schüler
  • Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4

Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 4 wird das Tragen einer OP-Maske empfohlen (Weiteres vgl. 13. BayIfSMV, Ziff. 3 und RHP Lesefassung Schulen vom 4. Juni 2021, Anlage 12f, Nr. 1.3, S. 4, und Nr. 6, S. 10).

  • Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5

Ab der Jahrgangsstufe 5 sind die Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet (Weiteres vgl. 13. BayIfSMV, Ziff. 3 und RHP Lesefassung Schulen vom 4. Juni 2021, Anlage 12f, Nr. 1.3, S. 4, und Nr. 6, S. 10).

  • Tragepausen

- Schülerinnen und Schüler dürfen die MNB/MNS auf den Pausenflächen kurzfristig abnehmen, wenn für einen ausreichenden Mindestabstand gesorgt ist.
- Während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums können Schülerinnen und Schüler die MNB/MNS am Platz abnehmen.

    1. Lehrkräfte

Alle Lehrkräfte sind zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske verpflichtet (Weiteres vgl. 13. BayIfSMV, Ziff. 3 und RHP Lesefassung Schulen vom 4. Juni 2021, Anlage 12f, Nr. 1.3, S. 4, und Nr. 6, S. 10).

  • Lehrkräfte aus Risikogruppen

Eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Einsatz im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung nicht vertretbar ist, gilt längstens 3 Monate, danach ist eine ärztliche Neubewertung erforderlich. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Präsenz-Tätigkeit in der Schule.

  • Erkrankung der Lehrkraft

Bei Erkrankung der Lehrkraft: Das Vorgehen ist geregelt im staatlichen Rahmen-Hygieneplan (https://www2.elkb.de/intranet/node/24494), vgl. auch die Tabelle in Anlage 15.

    1. Notbetreuung

Der Einsatz in einem möglichen Wechselunterricht und das Pandemiegeschehen machen die Einschränkung unumgänglich, dass die kirchlichen Lehrkräfte in der Notbetreuung bis auf weiteres in der Regel nur an einer der Einsatzschulen („Stammschule“) eingesetzt werden. Abweichungen sind mit den Schulreferaten abzusprechen.

    1. Unterrichtsbetrieb

Für den Unterrichtsbetrieb gelten für alle Schulen in Bayern (einschließlich der SVE - Schulvorbereitenden Einrichtungen) einheitlich die folgenden Regelungen des KMS vom 18.5. 2021 (Nr. ZS.4-BS4363.0/808):

 

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz

  • von 0 bis 50:
    voller Präsenzunterricht (d. h. ohne Mindestabstand) für alle Jahrgangsstufen
     
  • von 50 bis 165:
    Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für alle Jahrgangsstufen
     
  • über 165:
    Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand für die Jahrgangsstufe 4 (soweit nach dem Lehrplan der Grundschulen unterrichtet wird) sowie für Abschlussklassen, einschließlich Jahrgangsstufe 11 an Gymnasien und Fachoberschulen und der entsprechenden Stufe der Abendgymnasien und Kollegs; übrige Jahrgangsstufen: Distanzunterricht.


Zu beachten ist außerdem:

  • Bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt bei der Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (50 bzw. 165) die jeweilige Unterrichtsform gilt, gilt weiterhin die „Drei- bzw.-Fünf-Tage-Regelung“ nach den Vorgaben der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung; Umsetzung der Maßnahmen dann jeweils ab dem übernächsten Tag.
  • Am Präsenzunterricht kann nur teilnehmen, wer ein aktuelles, negatives Covid-19-Testergebnis vorlegen kann. Nähere Informationen finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests.

 

12.7 Schulgottesdienste und Gottesdienste in KITAs und Horten

Schulgottesdienste in schulischen Räumen folgen dem schulischen Hygienekonzept; in kirchlichen Räumen dem kirchlichen Hygienekonzept. Der KV kann beschließen, dass auch bei Gottesdiensten in Gemeinderäumen oder in der Kirche das (unter Beachtung der örtlichen Fallzahlen) jeweils aktuell gültige Hygienekonzept der jeweiligen Schule übernommen wird.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Gottesdienst nicht öffentlich ist. Abstandsregeln und Vorgaben zum Tragen einer MNB von Kindern, Jugendlichen, Lehrkräften und weiteren Personen richten sich dann nach dem Hygienekonzept der Schule.

Gottesdienste für KiTas und Horte werden analog zu Schulgottesdiensten gehalten: In den Räumen der Einrichtung folgen sie dem Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung, in den Räumen der Kirchengemeinde dem der Kirchengemeinde. Der KV kann beschließen, dass auch bei Gottesdiensten in Gemeinderäumen oder in der Kirche das (unter Beachtung der örtlichen Fallzahlen) jeweils aktuell gültige Hygienekonzept der jeweiligen KiTA, des jeweiligen Horts übernommen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass der Gottesdienst nicht öffentlich ist. Abstandsregeln und Vorgaben zum Tragen einer MNB von Kindern, Personal und weiteren Personen richten sich dann nach dem Hygienekonzept der KiTA, des Hortes.

 

 13 Vorgehen bei Erkältungssymptomen

Für Dienst in der Schule – auch für die Notbetreuung – gelten die staatlichen Regelungen. Dienst außerhalb der Schule wird verantwortlich nach Schwere der Symptome und möglichen Personenkontakten während des Dienstgeschäfts wahrgenommen (vgl. Anlage 15).

 

 14 Private Auslandsreisen

Die ELKB übernimmt für ihre Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen die staatlichen Regeln (Anlage 1a) zu privaten Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete:

Wer in ausländisches Risikogebiet reist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) und die Quarantäne nicht im schon genehmigten Urlaub durchführen kann, kann keine Freistellung vom Dienst erhalten und muss entweder Telearbeit oder, falls nicht möglich, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn (mit Ausnahme der Beihilfe) beantragen. Analog wird diese Regelung auf den Bereich der privatrechtlich Beschäftigten übertragen.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html ist zudem zu beachten.

 

 15 Hilfe für Menschen in Notlagen 

Das DW-Bayern und MissionEineWelt erbitten Spenden:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22
Stichwort: Soforthilfe Corona
vgl. https://www.diakonie-bayern.de und https://www.bayern-evangelisch.de

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160 vgl. https://mission-einewelt.de

Die Sozialpsychiatrischen Dienste in Bayern (SpDi) bieten niedrigschwellig gezielte Beratung für Menschen an, die mit psychischen Problemen oder seelischen Notsituationen konfrontiert sind, für deren Angehörige und das soziale Umfeld. Die unterschiedlichen Dienste sind jetzt mit einem digitalen Verzeichnis auf der Website der Freien Wohlfahrtspflege Bayern zusammengeführt: https://www.sozialpsychiatrischedienste-bayern.de

Die Aktion „1+1 – mit Arbeitslosen teilen“ stärkt viele Projekte mit Menschen, die gerade in der Corona-Krise ihren Arbeitsplatz verloren haben. Gerade Menschen mit mehreren Problemlagen haben Mühe, wieder auf die Beine zu kommen. Weitere Informationen: https://kda-bayern.de/dialog-mit-uns/aktion-1-plus-1/

 

 16 Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte setzen Sie den Dekan oder die Dekanin in jedem Fall in Cc.

 

 17 Weiterführende Informationen im Intranet

Informationen finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_corona.php#tab25

 

Übersicht der bisherigen Anlagen

Diese finden Sie vollständig im Intranet der ELKB.