Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie - Update vom 27.03.2021

Covid-19 - bunt
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Die Corona-Pandemie fordert uns nach wie vor. Die dritte Infektionswelle macht wieder neue Überlegungen und Entscheidungen nötig. Danke für alle Geduld, alles Mitdenken, für Kreativität und Besonnenheit. Die Mitglieder des LKR wünschen Ihnen eine gesegnete Karwoche und eine frohe, hoffnungsvolle Osterzeit.

Änderungen zu Update 35 sind blau markiert.

 

Auch bei steigenden Infektionszahlen und während des Lockdowns soll das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weitergeführt werden. Insbesondere die Gottesdienste sollen weiter stattfinden.

 

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur wie folgt gestattet:

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Trotz Kontaktbeschränkungen (§ 4) und Veranstaltungsverbot (§ 5) ist die Teilnahme an Gottesdiensten zulässig (§ 6).

Von den Kontaktbeschränkungen sind alle Haupt- und Nebenamtliche in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgenommen (§ 4 Abs. 2). Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese noch zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept für kirchliche Räume. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, dass sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem Pfarramt zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit diesem ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

 

  1. Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

Gottesdienste können in Präsenz gefeiert werden.
Alle Personen tragen durchgehend FFP2-Masken – auch am Platz und im Freien (§ 6 Satz 1 Nr. 3). Ausnahmen siehe unter Nr. 1.2. und 1.4.

Der Landeskirchenrat empfiehlt weiterhin, dass digitale Gottesdienstformate angeboten werden.

Die ELKB und die Katholische Kirche sind von der Anzeigepflicht für Gottesdienste ausgenommen, da sie der Staatskanzlei bereits ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste (zuletzt am 21. Januar 2021 – Anlage 1) vorgelegt haben.

Bei Gottesdiensten, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig (§ 6 Satz 1 Nr. 7). (Informationen zu digitalen Reservierungssystemen für entsprechende Gottesdienste: https://www2.elkb.de/intranet/node/25834; Näheres zu einfachen Anmeldemöglichkeiten siehe im Dekanatsrundschreiben der Abteilung C vom 15.12.2020).

Ostern zu Hause - Zeichen der Nähe

Das Amt für Gemeindedienst und das Gottesdienst-Institut haben ein besonderes „Zeichen der Nähe“ für ältere und alte Menschen in Kirchengemeinden und Einrichtungen entwickelt. Ein „Osternest“ enthält u.a. die Gottesdienst-CD “Ostern daheim“. Link zum kostenlosen Herunterladen der CD: https://www.altenheimseelsorge-bayern.de/aktiv-in-der-seelsorge/passionszeitostern (mit Link zu den Shops für die Osternester).

 

Gedenken an Corona-Verstorbene und Gottesdienstentwürfe „Trauern in Coronazeit“

Am 18. April findet in Berlin eine staatliche Gedenkfeier für die Toten der Corona-Pandemie statt, auch unter Beteiligung der Kirchen und mit einem Gottesdienst, der in der ARD live übertragen wird. Es bietet sich an, auf regionaler Ebene Gottesdienste zum Thema Trauern anzubieten. Dazu gibt es einen Gottesdienstentwurf (Anlage 17 Präsenz, Anlage 17 a digital). Außerdem gibt es einen Andachtsentwurf zum Selber-feiern zu Hause zum Weiterleiten / Verteilen an direkte Angehörige, die es selbst an zuhause-gebliebene Verwandtschaft und Freundeskreis weitergeben können (Anlage 17 b in Farbe, Anlage 17 c schwarz-weiß).

 

1.1       Allgemeine Regeln

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden.

Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche. Enge Emporen bzw. Emporen mit engen Aufgängen werden nicht genutzt.

Der Landeskirchenrat empfiehlt, dass sich alle, die an Gottesdiensten (liturgisch, in Ensembles oder Sicherheitsteams) beteiligt sind, zuvor testen (Schnelltest oder Selbsttest).

FFP2-Maske während des gesamten Gottesdienstes.

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 15. Lebensjahr müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2).

Gesangbücher zum Mitlesen werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen) (Anlage 2d).

Höchstgrenze an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands. Es gelten die unten genannten Regeln. Es wird derzeit rechtlich nicht zwischen Gottesdiensten im Innenraum und im Freien unterschieden.

Gottesdienstproben mit Teams: Teams, die den Gottesdienst mitgestalten, dürfen für den Gottesdienst proben.

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr in Regionen mit einer Inzidenz über 100 gilt auch für Gottesdienste – etwa für die Osternachtgottesdienste (§26).

 

1.2       Liturgisches Sprechen und Predigen ohne FFP2-Maske mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

 

1.3       Musik im Gottesdienst: Gemeindegesang ist untersagt (§ 6 Satz 1 Nr. 4).

Ein Liturg/eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble singen.
Vokal- und Instrumentalensembles sind möglich, auch einzelne Mitglieder von Posaunenchören dürfen spielen. Rein anlassbezogene Proben des Ensembles für einen konkreten Gottesdiensteinsatz sind möglich. Regelmäßig wiederkehrende Proben finden nicht statt.

Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden, womit sich die Obergrenze für Ensembles ergibt. Bei sehr großen Kirchen und Emporen darf trotz umfangreicherer Platzmöglichkeiten die Anzahl von zehn Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.

 

1.4       Befreiung von FFP2-Masken-Pflicht

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden, ggf. unterschieden nach MNB und FFP2-Maske. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden, mindestens MNB.

 

1.5       Kontaktbeschränkung und Gottesdienstbesuch

Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitere (=verschärfende) Anordnungen treffen (§ 25). Dies geschieht über das Erlassen einer Allgemeinverfügung.

1.6     Für Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte das Rahmen-Hygieneschutzkonzept für Kindergottesdienste (Anlage 2a) und die nun geltenden Verschärfungen.

 

 

1.7       Aussegnungen und Bestattungen

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (Anzahl der Teilnehmenden ist abhängig von der 7-Tage-Inzidenz siehe oben).

Für Bestattungen gibt es nun keine allgemeine Höchstzahl der Teilnehmenden mehr. Die Höchstzahl richtet sich individuell nach dem Infektionsschutzkonzept der Trägerin für ihren Friedhof mit den Gebäuden und im Freien (Näheres siehe Anlagen 4 (11.3.) und 4 a (11.3.)). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die FFP2-Maske jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 4).

 

1.8       Kollekte nur am Ausgang, auch für verschiedene Zwecke parallel möglich, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/2586. Sammeln von Online-Spenden und -Kollekten über die Internetseite, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Landeskirchenweit sind die Kollekten durch ausgefallene Gottesdienste im Jahr 2020 um über 60% gesunken. Das macht vielen Einrichtungen und Arbeitsfeldern unserer Kirche sehr zu schaffen, die dringend auf Kollekten angewiesen sind. Bitte bewerben Sie darum die digitale Kollektenplattform www.sonntagskollekte.de, über die bequem per Mausklick Kollekten eingelegt werden können. Herzlichen Dank im Namen aller Empfängerinnen und Empfänger Ihrer Gaben (Anlage 21)

 

  1. Schutzausrüstung und Schnelltests, Impfanmeldung, Impfpriorisierung, Unterstützung bei „Ü80-Impfaktion“

Es besteht eine Bestellmöglichkeit für OP- und FFP2-Masken, sowie für Schnelltests. Näheres finden Sie im Dekanatsrundschreiben der Abteilung D vom 14.12.2020.

2.1 Aktuell gibt es (noch) keine rechtliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, Schnelltests für seine Arbeitnehmer anzubieten.
Alle Einrichtungen und Gemeinden sollten ihr örtliches Hygieneschutzkonzept überprüfen und gegebenenfalls um die Möglichkeit von Schnelltests erweitern.
Mittlerweile besteht flächendeckend für alle Bundesbürger die Möglichkeit, 1x wöchentlich kostenlos Schnelltests in Testzentren und Apotheken staatlich finanziert durchführen zu lassen. Um in einem gewissen Übergangszeitraum dienstlich notwendige Schnelltests zu finanzieren, solange noch nicht flächendeckend genügend staatlicherseits finanzierte Schnelltests zur Verfügung stehen, können Rechnungen für Schnelltests gesammelt vom Dekanat an das Landeskirchenamt weitergeleitet werden.

 

2.2 Es bestehen inzwischen verschiedene Möglichkeiten, sich für eine Corona-Schutzimpfung anzumelden, z.B. über https://impfzentren.bayern/ oder über die Telefonnummer 116 117. In der Online-Maske gibt es zwar die Auswahlmöglichkeit für die Tätigkeit in der Schule/KITA, aber keine explizite für Seelsorge. Die Impfzentren müssen die Voraussetzungen für eine Impfung überprüfen. Eine Bestätigung für ihre Tätigkeit kann im Dekanat (formlos) ausgestellt werden, ausreichend ist, dass die Tätigkeit genannt ist (eine Anregung finden Sie in Anlage 16).

Das „konsolidierte Impfkonzept“ liegt nun vor (Anlage 10 und Anlage 11):

Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grund- oder Förderschulen tätig sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV mit hoher Priorität die Möglichkeit, sich impfen zu lassen (näheres zum Ablauf entnehmen Sie den genannten Anlagen).
Das Gesundheitsministerium bemüht sich, Menschen in der Altersgruppe über 80 Jahren zu erreichen, die nicht in Senioren- und Pflegeheimen leben, und bittet um unsere Unterstützung. Wo Sie Kontakte zu dieser Altersgruppe haben, bitten wir Sie um Weitergabe der Informationen. (Anlage 18)

  1. Heizen und Lüften

Regelmäßiges, kurzes Stoßlüften kann die Aerosolbelastung der Luft reduzieren und wird für Arbeitsräume nachdrücklich empfohlen. Eine fachliche Stellungnahme im Auftrag mehrerer Bistümer und Landeskirchen empfiehlt, die Heizungen in Kirchenräumen so einzustellen, dass Luftverwirbelungen vermieden und die Feuchtigkeit bei 50 bis 60 % gehalten wird. Bitte beachten Sie die zusammengefassten Handlungsempfehlungen des Landeskirchlichen Baureferats in Anlage 13, sowie die knappe Empfehlung des Erzbistums Bamberg (Anlage 14), die wir uns für die ELKB zu eigen gemacht haben.

 

  1. Krankenabendmahl, Begleitung Sterbender,
    Besuche zu Hause sowie in Alten- und Pflegeheimen

Seelsorgebesuche bei einsamen oder isoliert lebenden Gemeindegliedern sollen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen als Priorität gelten. Viele alte Menschen belastet ihre Einsamkeit besonders. Krankenabendmahl ist bei Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Patienten und Bewohner (§ 9)

Beim Besuch im Krankenhaus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) gilt Maskenpflicht und das Gebot, durchgehend den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Beim Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen die Besucher*innen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis verfügen. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen und nach Möglichkeit durchgängig den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2). In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung ihr Hausrecht ausüben und den Zugang in die Einrichtung weiter einschränken.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig (§ 9 Abs. 4).

Begleitung und Nähe sind jedoch nicht nur für Kranke und Sterbende wichtig. Einrichtungsleiter*innen, Seelsorger*innen und Fachreferent*innen haben daher gemeinsam einige Unterstützungsmöglichkeiten und Ideen entwickelt:

  1. Kirchenmusikalische Veranstaltungen und Proben

Konzerte sind derzeit nicht möglich. Für Chöre und Bands gilt derzeit die allgemeine Kontaktbeschränkung, d.h. es dürfen nur Angehörige desselben Hausstandes mit der Anzahl weiterer Personen proben, die gemäß der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz erlaubt ist (siehe oben). Ausnahme: kleine Ensembles, die für konkrete Gottesdienste proben.

 

  1. Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erwachsenenbildung, außerschulische Bildungsangebote, Musikunterricht

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (ab 8.03.2021) sowie Erwachsenbildung und sonstige außerschulische Bildungsangebote (ab 15.03.2021) sind in Präsenzform erlaubt (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2). Schutz- und Hygienekonzepte sind auszuarbeiten. Sofern der örtliche 7-Tage-Inzidenzwert über 100 liegt, sind Angebote in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2).

Ausnahme: Erste-Hilfe-Kurse sind auch weiterhin bei einer Inzidenz bei über 100 zulässig (§ 20 Abs. 3)

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur unter bestimmten Voraussetzungen als Einzelunterricht in Präsenzform stattfinden (Näheres siehe § 20 Abs. 4).

 

  1. Gemeindearbeit, Konfi- und Jugendarbeit

Viele Kirchengemeinden beschäftigt schon jetzt die Frage, wie kirchliches Leben nach der Pandemie aussehen wird. Nach Ostern wird eine methodische Idee, u.a. für Kirchenvorstände, veröffentlicht.

 

7.1       Gemeindliche Gruppen

Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen sowie Führungen (auch im Freien) dürfen derzeit nicht in Präsenzform stattfinden (§§ 4, 5, 11 Abs. 3). Online-Angebote sind weiterhin erlaubt.

Es hat sich bewährt, die Teilnehmer*innen von Seniorenkreisen, zu Andachtsformaten in diesem vertrauten Kreis einzuladen. Gut ist es z.B. die Stühle so zu stellen, dass sich die Teilnehmenden gegenseitig sehen und bewusst alle Sinne anzusprechen.
 

7.2       Konfis, Kinder, Jugendliche

Obwohl besondere Umsicht angesichts steigender Inzidenzwerte geboten ist, können außerschulische Bildungsangebote (§ 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV) seit dem 15. März 2021 wieder stattfinden! Darunter fallen auch die Konfi-Arbeit und Angebote der Evangelischen Jugend und ihrer Mitgliedsverbände (Alter 6-27) gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII (siehe Anhang Nr. 19)

Voraussetzung ist eine 7-Tage-Inzidenz unter 100 im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt sowie die Einhaltung der Hygienevorschriften.

Grundsätzlich möchten wir dazu ermutigen, im Zuge einer umsichtigen Öffnungsstrategie Angebote für junge Menschen zu entwickeln, sobald die Umstände es erlauben. Kinder und Jugendliche brauchen mehr denn je Gemeinschafts- und Sinnerfahrungen in geschützten Räumen. Zugleich wird empfohlen insbesondere in der Konfi-Arbeit Lösungen für Familien zu finden, die sich gegen Präsenzveranstaltungen entscheiden möchten.

Die FAQs zum Storno- und Reiserecht werden nach der Bund-Länder-Konferenz überarbeitet. Die Fassung von 2020 enthält ab S. 4 dennoch hilfreiche Anregungen: https://www.ejb.de/Dateien/Downloads/Grundsatzfragen/2020-06-03_ELKB_FAQ_Reiserecht.pdf. Aktuell sind allen, die bereits buchen müssen, Reiseziele innerhalb Deutschlands empfohlen. Eine Empfehlung zu Freizeitmaßnahmen erfolgt in einem der nächsten Updates.

Konfi-Lab, die Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit der ELKB, lädt weiter regelmäßig zum digitalen kollegialen Austausch ein. Bei Interesse: michael.stein@elkb.de

Ansprechpartner in der Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit: Diakon Tobias Bernhard, tobias.bernhard@elkb.de.

Ansprechpartnerin für Fragen zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen: Diakonin Ilona Schuhmacher im Amt für Jugendarbeit: schuhmacher@ejb.de; Tel. 0911/ 4304-268

 

  1. Veranstaltungen

Veranstaltungen wie Gemeindefeste und Empfänge sind derzeit untersagt.

 

  1. Gremiensitzungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen

Zwingend erforderliche Präsenzsitzungen ehrenamtlicher Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind möglich (§ 4 Abs. 2). Vereinssitzungen sind weiterhin nicht erlaubt. Angesichts des Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse haben sich vielfach bewährt und sollen weiterhin als gute Arbeitsweisen genutzt werden. Genaueres, auch zu den von der Synode beschlossenen Möglichkeiten für digitale Sitzungen, im Dekanatsrundschreiben https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

 

  1.  Präsenz Online

Bitte halten Sie Internetauftritt und Evangelische Termine aktuell, damit Angebote auch bei kurzfristigen Änderungen gut gefunden werden.

Die vielfältigen Angebote in Rundfunk, Fernsehen, Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten sind in den Anlage 6 und Anlage 7 zusammengestellt. Sehr hilfreich ist auch „Kirche von zuhause“ https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impulse-kirche-zuhause.php

Für Ostergottesdienste und Sendebeiträge in Rundfunk, Fernsehen und im Internet
finden Sie eine Übersicht von Links zur Veröffentlichung in Anlage 20.

Für digitale Angebote und das Streamen von Gottesdiensten empfehlen wir auch weiterhin, gute Angebote fortzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise zum Urheberrecht in der Anlage 8.

Inzwischen sind auch digitale Glaubenskurse und christliche Meditationsangebote entstanden. Exemplarische Hinweise: https://afg-elkb.de/themen/missionarische-projekte/glaubenskurse und https://www.ccr-schwanberg.de/christliche-meditation

 

  1. Evangelische Büchereien

Eine Öffnung von Büchereien und Bibliotheken ist wieder möglich (§ 22). Dies gilt unter der Maßgabe besonderer Maßnahmen im Schutz- und Hygienekonzept, die eine Ansammlung von Nutzern etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Es gelten die Regelungen des Einzelhandels, z.B. sind FFP2-Masken zu tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 4).

 

12 Kindertagesstätten und Schulen

(ausführliche Information s. Anlagen 12, 12 c bis 12 g)

Für die Kindertagesstätten und Schulen gelten die staatlichen Regelungen.

Vgl. für den Bereich der KITAs:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php und https://www.evkita-bayern.de

Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Die Schulreferenten/innen der Dekanatsbezirke werden vom Landeskirchenamt regelmäßig über neue Entwicklungen informiert. (Schulreferent*innen-Info)

Vorschläge für den Religionsunterricht finden sich hier: https://rpz-heilsbronn.de/aktuelles/religionsunterricht-im-uebergang/

Der RU ist auch in Zeiten von Corona aufgrund des Verfassungsgebotes als konfessioneller Unterricht durchzuführen und darf nicht zu einem allgemein wertekundlichen Unterricht modifiziert werden.

Das Kultusministerium hat auf Vorschlag des Katholischen Büros Bayern und des Landeskirchenamtes vier Modelle eines temporär kooperativen Religionsunterrichts für Pandemie-bedingte Ausnahmefälle, in denen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, am 05.11.2020 veröffentlicht. Je nach den Gegebenheiten vor Ort kann so in besonderen Fällen die Bildung von klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen vollständig oder zumindest weitgehend vermieden werden, die im Religions- und Ethikunterricht aus organisatorischen Gründen häufig erfolgt.

 Für den Unterrichtsbetrieb ab Montag, 15.03.2021 gilt:

  • Grundschulen/Grundschulstufen der Förderzentren:
    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 im jeweiligen Landkreis bzw. in der jeweiligen kreisfreien Stadt findet voller Präsenzunterricht (d. h. auch ohne Mindestabstand) statt.
    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.
    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt.
  • weiterführende und berufliche Schulen, übrige Jahrgangsstufen der Förderschulen:
    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 findet Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand statt.
    Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 findet Distanzunterricht statt. Ausgenommen sind die Abschlussklassen aller Schularten: Hier kann weiter Wechsel- bzw. Präsenzunterricht mit Mindestabstand durchgeführt werden, sofern die örtliche Kreisverwaltungsbehörde nichts Anderes verfügt.
  • Für die Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie die Schulen für Kranke hat der Ministerrat keine Änderungen gegenüber dem derzeitigen Stand beschlossen.

Gemeinsam mit dem Katholischen Büro Bayern sind folgende Regelungen für den unter o.g. Bedingungen stattfindenden Wechselunterricht vereinbart und dem Staatsministerium kommuniziert:

„Der Unterricht soll sich möglichst eng an der Stundentafel orientieren. Sowohl fächerbezogene als auch inhaltliche Schwerpunktsetzungen sind bedarfsgerecht möglich.“

Zu den Schwerpunktsetzungen: https://www.distanzunterricht.bayern.de/lehrkraefte/schwerpunktsetzungen-in-den-lehrplaenen/

  • Der Einsatz in einem möglichen Wechselunterricht und das Pandemiegeschehen machen die Einschränkung unumgänglich, dass die kirchlichen Lehrkräfte in der Notbetreuung bis auf weiteres in der Regel nur an einer der Einsatzschulen („Stammschule“) eingesetzt werden. Abweichungen sind mit den Schulreferaten abzusprechen.
  • Das Pandemiegeschehen erfordert weiterhin eine flexible und regional bestimmte Reaktion; die temporäre Weiterführung oder Einführung eines der im KMS vom 05.11.2020 beschriebenen Kooperationsmodelle ist – insb. an den Grund-, Mittel und Förderschulen – weiterhin für Ausnahmesituationen und unter Beachtung der genannten Voraussetzungen möglich.

 

  • Wir gehen davon aus, dass der im Distanzunterricht fortgeführte bzw. wieder aufgenommene konfessionelle RU weitergeführt wird (gemäß der organisatorischen-räumlichen Möglichkeiten und der Vorgaben des lokalen Gesundheitsamtes). Dies dürfte in der Praxis v.a. die weiterführenden Schulen betreffen.

Lehrkräfte aus Risikogruppen: Eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Einsatz im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung nicht vertretbar ist, gilt längstens 3 Monate, danach ist eine ärztliche Neubewertung erforderlich. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Präsenz-Tätigkeit in der Schule.

Bei Erkrankung der Lehrkraft: Das Vorgehen ist geregelt im staatlichen Rahmen-Hygieneplan (https://www2.elkb.de/intranet/node/24494), vgl. auch die Tabelle in Anlage 15.

 

13 Vorgehen bei Erkältungssymptomen

Für Dienst in der Schule – auch für die Notbetreuung – gelten die staatlichen Regelungen. Dienst außerhalb der Schule wird verantwortlich nach Schwere der Symptome und möglichen Personenkontakten während des Dienstgeschäfts wahrgenommen (vgl. Anlage 15)

14 Private Auslandsreisen

Die ELKB übernimmt für ihre Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen die staatlichen Regeln (Anlage 1a) zu privaten Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete:

Wer in ausländisches Risikogebiet reist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html) und die Quarantäne nicht im schon genehmigten Urlaub durchführen kann, kann keine Freistellung vom Dienst erhalten und muss entweder Telearbeit oder, falls nicht möglich, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn (mit Ausnahme der Beihilfe) beantragen. Analog wird diese Regelung auf den Bereich der privatrechtlich Beschäftigten übertragen.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung ist zudem zu beachten.

 

15  Hilfe für Menschen in Notlagen 

Das DW-Bayern und MissionEineWelt erbitten Spenden:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22
Stichwort: Soforthilfe Corona
vgl. https://www.diakonie-bayern.de und https://www.bayern-evangelisch.de

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160 vgl. https://mission-einewelt.de

Die Sozialpsychiatrischen Dienste in Bayern (SpDi) bieten niedrigschwellig gezielte Beratung für Menschen an, die mit psychischen Problemen oder seelischen Notsituationen konfrontiert sind, für deren Angehörige und das soziale Umfeld. Die unterschiedlichen Dienste sind jetzt mit einem digitalen Verzeichnis auf der Website der Freien Wohlfahrtspflege Bayern zusammengeführt: https://www.sozialpsychiatrischedienste-bayern.de

 

16 Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte setzen Sie den Dekan oder die Dekanin in jedem Fall in Cc.

 

17 Weiterführende Informationen im Intranet

Informationen finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_corona.php#tab25