Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie - Update vom 27. Februar 2021

Desinfetion wegen Covid mit Handschuhen
Bildrechte frei

An dieser Stelle vorweg einen herzlichen Dank wieder und weiterhin für Ihr engagiertes, besonnenes und verantwortliches Tun in der Corona-Pandemie. Die Mitglieder des LKR wünschen Ihnen weiterhin Ausdauer, Kraft und Zuversicht.
Mit der am 24. Februar 2021 wirksam gewordenen, geänderten 11. BayIFSMV haben sich für unser kirchliches Leben nur kleine Veränderungen ergeben.

 

 

Änderungen zu Update 32 sind rot markiert.

 

Auch bei steigenden Infektionszahlen und während des Lockdowns soll das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weitergeführt werden. Insbesondere die Gottesdienste sollen weiter stattfinden.

Von den Ausgangsbeschränkungen und von der nächtlichen Ausgangssperre sind alle Haupt- und Nebenamtliche in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgenommen (§ 3 Nr. 2).

Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese noch zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept für kirchliche Räume. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, das sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem Pfarramt zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit diesem ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

 

  1. Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

Gottesdienste können in Präsenzgefeiert werden. Alle Personen tragen durchgehend FFP2-Masken – auch am Platz und im Freien (§ 6 Satz 1 Nr. 3). Ausnahmen siehe unter Nr. 1.2. und 1.4.

Die ELKB und die Katholische Kirche sind von der Anzeigepflicht für Gottesdienste ausgenommen, da sie der Staatskanzlei bereits ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste (zuletzt am 21. Januar 2021 – Anlage 1) vorgelegt haben.

Bei Gottesdiensten, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig (§ 6 Satz 1 Nr. 7).

(Informationen zu digitalen Reservierungssystemen für entsprechende Gottesdienste: https://www2.elkb.de/intranet/node/25834; Näheres zu einfachen Anmeldemöglichkeiten siehe im Dekanatsrundschreiben der Abteilung C vom 15.12.2020).

Ostern zu Hause - Zeichen der Nähe

Das Amt für Gemeindedienst und das Gottesdienst-Institut haben ein besonderes „Osternest“ als Zeichen der Nähe für die älteren und alten Menschen in Kirchengemeinden und Einrichtungen entwickelt. https://www.afgshop.de/ und https://shop.gottesdienstinstitut.org/

 

Gedenken an Corona-Verstorbene und Gottesdienstentwürfe „Trauern in Coronazeit“

Am 18. April findet in Berlin eine staatliche Gedenkfeier für die Toten der Corona-Pandemie statt, auch unter Beteiligung der Kirchen und mit einem Gottesdienst, der in der ARD live übertragen wird. Gerade rund um den Jahrestag des ersten „Lockdowns“ in Deutschland (16. März) bis zum nationalen Corona-Gedenken (18. April) bietet es sich an, auf regionaler Ebene Gottesdienste zum Thema Trauern anzubieten. Dazu gibt es einen Gottesdienstentwurf (Anlage 17 Präsenz, Anlage 17 a digital). Außerdem gibt es einen Andachtsentwurf zum Selber-feiern zu Hause zum Weiterleiten / Verteilen an direkte Angehörige, die es selbst an zuhause-gebliebene Verwandtschaft und Freundeskreis weitergeben können (Anlage 17 b in Farbe, Anlage 17 c schwarz-weiß). Weitere Materialien: https://www2.elkb.de/intranet/node/26641

 

1.1       Allgemeine Regeln

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden.

Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche. Enge Emporen bzw. Emporen mit engen Aufgängen werden nicht genutzt.

FFP2-Maske während des gesamten Gottesdienstes.

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 15. Lebensjahr müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen (§ 1 Abs. 2 Satz 2).

Gesangbücher zum Mitlesen werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen) (Anlage 2d).

Höchstgrenze an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands. Es gelten die unten genannten Regeln. Es wird derzeit rechtlich nicht zwischen Gottesdiensten im Innenraum und im Freien unterschieden.

Gottesdienstproben mit Teams: Teams, die den Gottesdienst mitgestalten, dürfen für den Gottesdienst proben.

 

1.2       Liturgisches Sprechen und Predigen ohne FFP2-Maske mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

 

1.3       Musik im Gottesdienst: Gemeindegesang ist untersagt (§ 6 Satz 1 Nr. 4).

Ein Liturg/eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble singen.

Vokal- und Instrumentalensembles sind möglich, auch einzelne Mitglieder von Posaunenchören dürfen spielen. Rein anlassbezogene Proben des Ensembles für einen konkreten Gottesdiensteinsatz sind möglich. Regelmäßig wiederkehrende Proben finden nicht statt.

Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden, womit sich die Obergrenze für Ensembles ergibt. Bei sehr großen Kirchen und Emporen darf trotz umfangreicherer Platzmöglichkeiten die Anzahl von zehn Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.

 

1.4       Befreiung von FFP2-Masken-Pflicht

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden, ggf. unterschieden nach MNB und FFP2-Maske. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden, mindestens MNB.

1.5       Ausgangsbeschränkung bzw. Ausgangssperre und Gottesdienstbesuch

Trotz Ausgangsbeschränkungen (§ 2) gilt die Teilnahme an Gottesdiensten als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung (§ 2 Satz 2 Nr. 13).

Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitere (=verschärfende) Anordnungen treffen (§ 25). Dies geschieht über das Erlassen einer Allgemeinverfügung.

 

1.6     Für Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte das Rahmen-Hygieneschutzkonzept für Kindergottesdienste (Anlage 2a) und die nun geltenden Verschärfungen.

 

1.7       Aussegnungen und Bestattungen

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (derzeit ein Hausstand mit einer weiteren Person sowie zu dieser Person gehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren, § 4 Abs. 1).

Bestattungen im engsten Familien- und Freundeskreis sind ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung (§ 2 Satz 2 Nr. 9). Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen, in Gebäuden ist die Anzahl durch die zulässige Höchst Teilnehmendenzahl zudem gegebenenfalls weiter eingeschränkt. Der jeweilige Friedhofsträger ist für die Einhaltung des Infektionsschutzes mit Hilfe eines Hygienekonzeptes verantwortlich (Anlage 4a neu). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die FFP2-Maske jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 4).

 

1.8       Kollekte nur am Ausgang, auch für verschiedene Zwecke parallel möglich, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/2586. Sammeln von Online-Spenden und -Kollekten über die Internetseite, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Unter https://www.sonntagskollekte.de können landeskirchliche Kollekten digital eingelegt werden; hier sind neben Kollekten Informationen zu jedem Sonntag auch direkte Spendenmöglichkeiten per Mausklick eingebettet. Einzelne Verlinkung der Sonntagskollekten ist möglich.

 

  1. Bestellmöglichkeiten für Schutzausrüstung und Schnelltests, Impfanmeldung, Impfpriorisierung, Unterstützung bei „Ü80-Impfaktion“

Es besteht eine Bestellmöglichkeit für OP- und FFP2-Masken, sowie für Schnelltests. Näheres finden Sie im Dekanatsrundschreiben der Abteilung D vom 14.12.2020.

Es bestehen inzwischen verschiedene Möglichkeiten, sich für eine Corona-Schutzimpfung anzumelden, z.B. über https://impfzentren.bayern/ oder über die Telefonnummer 116 117. In der Online-Maske gibt es zwar die Auswahlmöglichkeit für die Tätigkeit in der Schule/KITA, aber keine explizite für Seelsorge. Die Impfzentren müssen die Voraussetzungen für eine Impfung überprüfen. Eine Bestätigung für ihre Tätigkeit kann im Dekanat (formlos) ausgestellt werden, ausreichend ist, dass die Tätigkeit genannt ist (eine Anregung finden Sie in Anlage 16).

Das neue „konsolidierte Impfkonzept“ liegt nun vor (Anlage 10 und Anlage 11):

Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grund- oder Förderschulen tätig sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6a CoronaImpfV mit hoher Priorität die Möglichkeit, sich impfen zu lassen (näheres zum Ablauf entnehmen Sie den genannten Anlagen).
Das Gesundheitsministerium bemüht sich Menschen in der Altersgruppe über 80 Jahren zu erreichen, die nicht in Senioren- und Pflegeheimen leben, und bittet um unsere Unterstützung. Wo Sie Kontakte zu dieser Altersgruppe haben, bitten wir Sie um Weitergabe der Informationen. (Anlage 18)

 

  1. Heizen und Lüften

Regelmäßiges, kurzes Stoßlüften kann die Aerosolbelastung der Luft reduzieren und wird für Arbeitsräume nachdrücklich empfohlen. Eine fachliche Stellungnahme im Auftrag mehrerer Bistümer und Landeskirchen empfiehlt, die Heizungen in Kirchenräumen so einzustellen, dass Luftverwirbelungen vermieden und die Feuchtigkeit bei 50 bis 60 % gehalten wird. Bitte beachten Sie die zusammengefassten Handlungsempfehlungen des Landeskirchlichen Baureferats in Anlage 13, sowie die knappe Empfehlung des Erzbistums Bamberg (Anlage 14), die wir uns für die ELKB zu eigen gemacht haben.

 

  1. Krankenabendmahl, Begleitung Sterbender,
    Besuche zu Hause sowie in Alten- und Pflegeheimen

Seelsorgebesuche bei einsamen oder isoliert lebenden Gemeindegliedern sollen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen als Priorität gelten. Viele alte Menschen belastet ihre Einsamkeit besonders. Krankenabendmahl ist bei Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich.

 

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Patienten und Bewohner (§ 9)

Beim Besuch im Krankenhaus (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) gilt Maskenpflicht und das Gebot, durchgehend den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Beim Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen gilt, dass jeder Bewohner und jede Bewohnerin täglich von höchstens einer Person besucht werden darf. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind hauptamtliche Seelsorger*innen. Die Besucher*innen müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Auf Verlangen muss dieses nachgewiesen werden. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen und nach Möglichkeit durchgängig den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung ihr Hausrecht ausüben und den Zugang in die Einrichtung weiter einschränken.

 

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig (§ 9 Abs. 3).

Begleitung und Nähe sind jedoch nicht nur für Kranke und Sterbende wichtig. Einrichtungsleiter*innen, Seelsorger*innen und Fachreferent*innen haben daher gemeinsam einige Unterstützungsmöglichkeiten und Ideen entwickelt:

  1. Kirchenmusikalische Veranstaltungen und Proben

Konzerte sind derzeit nicht möglich. Für Chöre und Bands gilt derzeit die allgemeine Ausgangsbeschränkung, d.h. es dürfen nur Angehörige desselben Hausstandes mit einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren proben.                      Ausnahme: kleine Ensembles, die für konkrete Gottesdienste proben.

 

  1. Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 1 Satz 1). Sofern der örtliche 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 liegt, sind Angebote in Präsenzform unter den Voraussetzungen der Verordnung möglich (bitte § 20 Abs. 1 Satz 2 beachten). Relevant sind die durch die örtlich zuständige Behörde veröffentlichten Inzidenzzahlen. Wird der Wert von 100 wieder überschritten, sind ab dem Tag danach Präsenzveranstaltungen wieder untersagt.

Angebote der Erwachsenenbildung fallen nicht unter diese Regelung.

  1. Gemeindearbeit, Erwachsenenbildung, Konfi- und Jugendarbeit, Musikunterricht

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, vergleichbare Angebote sowie sonstige außerschulische kirchliche Bildungsangebote sind nicht in Präsenzform möglich; bei den etwaigen Ausnahmen sind für unsere Arbeit nur Erste-Hilfe-Kurse relevant (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1).

Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform grundsätzlich untersagt, nur der Einzelunterricht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sofern der örtliche 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 liegt (§ 20 Abs. 4). Es sind die in der Verordnung beschriebenen Voraussetzungen zu beachten.

 

7.1      Gemeindliche Gruppen und Erwachsenenbildung

Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen und der Erwachsenenbildung sowie Führungen (auch im Freien) dürfen derzeit nicht in Präsenzform stattfinden (§ 20 Abs. 1). Online-Angebote sind weiterhin erlaubt.

 

7.2      Konfi- und Jugendarbeit

Konfi-Arbeit in Form von Präsenzveranstaltungen ist derzeit untersagt. Geprüft werden kann, inwiefern sich Andachts- oder Gottesdienstformate eignen, Raum für den Kontakt in Gemeinschaft und mit Gott zu halten. 

Konfi-Lab, die Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit der ELKB, lädt weiter regelmäßig zum digitalen kollegialen Austausch ein: Praxis-Fragen in Corona-Zeiten, Kontakthalten, Zeitpunkt sowie Gestaltung der Konfirmation und zunehmend Überlegungen, wie nach dieser Zeit und manchem Abbruch wieder Kontakt mit neuen Jahrgängen aufgenommen werden kann, wenn der bisherige Brief vielleicht nicht mehr ausreicht. Bei Interesse: michael.stein@elkb.de

Ansprechpartner in der Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit: Diakon Tobias Bernhard, tobias.bernhard@elkb.de.

Ansprechpartnerin im Amt für Jugendarbeit: Diakonin Ilona Schuhmacher,
schuhmacher@ejb.de; Tel. 0911/ 4304-268

 

  1. Veranstaltungen

Veranstaltungen wie Gemeindefeste und Empfänge sind derzeit untersagt.

 

  1. Gremiensitzungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen

Zwingend erforderliche Präsenzsitzungen ehrenamtlicher Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind möglich (§ 4 Abs. 2). Vereinssitzungen sind weiterhin nicht erlaubt. Die gegebenenfalls geltende nächtliche Ausgangssperre gilt auch für die Gremien. Angesichts des Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse haben sich vielfach bewährt und sollen weiterhin als gute Arbeitsweisen genutzt werden. Genaueres, auch zu den von der Synode beschlossenen Möglichkeiten für digitale Sitzungen, im Dekanatsrundschreiben https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

 

  1. Präsenz Online

Bitte halten Sie Internetauftritt und Evangelische Termine aktuell, damit Angebote auch bei kurzfristigen Änderungen gut gefunden werden.

Die vielfältigen Angebote in Rundfunk, Fernsehen, Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten sind in den Anlage 6 und Anlage 7 zusammengestellt. Sehr hilfreich ist auch „Kirche von zuhause“ https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impuls…

Für digitale Angebote und das Streamen von Gottesdiensten empfehlen wir auch weiterhin, gute Angebote fortzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise zum Urheberrecht in der Anlage 8.

  1. Evangelische Büchereien

Seit 21.1.2021 ist es wieder möglich Bücher und Medien nach vorheriger Bestellung abzuholen. Dies gilt unter der Maßgabe besonderer Maßnahmen im Schutz- und Hygienekonzept, die eine Ansammlung von Nutzern etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden (§ 22 mit Verweis nach § 12). Es sind FFP2-Masken zu tragen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3).

 

  1. Kindertagesstätten und Schulen

(ausführliche Information s. Anlagen 12, 12 c bis 12 g)

Für die Kindertagesstätten und Schulen gelten die staatlichen Regelungen.

Vgl. für den Bereich der KITAs:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuun… und https://www.evkita-bayern.de

Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetr…

Die Schulreferenten/innen der Dekanatsbezirke werden vom Landeskirchenamt regelmäßig über neue Entwicklungen informiert. (Schulreferent*innen-Info)

Vorschläge für den Religionsunterricht finden sich hier: https://rpz-heilsbronn.de/aktuelles/religionsunterricht-im-uebergang/

Der RU ist auch in Zeiten von Corona aufgrund des Verfassungsgebotes als konfessioneller Unterricht durchzuführen und darf nicht zu einem allgemein wertekundlichen Unterricht modifiziert werden.

Das Kultusministerium hat auf Vorschlag des Katholischen Büros Bayern und des Landeskirchenamtes vier Modelle eines temporär kooperativen Religionsunterrichts für Pandemie-bedingte Ausnahmefälle, in denen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, am 05.11.2020 veröffentlicht. Je nach den Gegebenheiten vor Ort kann so in besonderen Fällen die Bildung von klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen vollständig oder zumindest weitgehend vermieden werden, die im Religions- und Ethikunterricht aus organisatorischen Gründen häufig erfolgt.

Zur Organisation des Unterrichtsbetriebes im (teilweisen schulart- und klassenstufenbezogenen) Präsenz- und Wechselunterricht ab dem 22.02.2021 wird verwiesen auf:

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Gemeinsam mit dem Katholischen Büro Bayern sind folgend Regelungen vereinbart und dem Staatsministerium kommuniziert:

  • Auch in einem möglichen Wechselunterricht ist die Stundentafel für alle Fächer inkl. Religionslehre einzuhalten (vgl. einschlägige KMS vom Juli 2020); s. hierzu das aktuelle KMS vom 17.02.2020 „Unterrichtsbetrieb an den Grundschulen“, S. 4:

„Der Unterricht soll sich möglichst eng an der Stundentafel orientieren. Sowohl fächerbezogene als auch inhaltliche Schwerpunktsetzungen sind bedarfsgerecht möglich.“

Zu den Schwerpunktbesetzungen: https://www.distanzunterricht.bayern.de/lehrkraefte/schwerpunktsetzungen-in-den-lehrplaenen/

  • Der Einsatz in einem möglichen Wechselunterricht und das Pandemiegeschehen machen die Einschränkung unumgänglich, dass die kirchlichen Lehrkräfte in der Notbetreuung bis auf weiteres in der Regel nur an einer der Einsatzschulen („Stammschule“) eingesetzt werden. Abweichungen sind mit den Schulreferaten abzusprechen.
  • Das Pandemiegeschehen erfordert weiterhin eine flexible und regional bestimmte Reaktion; die temporäre Weiterführung oder Einführung eines der im KMS vom 05.11.2020 beschriebenen Kooperationsmodelle ist – insb. an den Grund-, Mittel und Förderschulen – weiterhin für Ausnahmesituationen und unter Beachtung der genannten Voraussetzungen möglich.

 

  • Wir gehen davon aus, dass der im Distanzunterricht fortgeführte bzw. wieder aufgenommene konfessionelle RU weitergeführt wird (gemäß der organisatorischen-räumlichen Möglichkeiten und der Vorgaben des lokalen Gesundheitsamtes). Dies dürfte in der Praxis v.a. die weiterführenden Schulen betreffen.

 

Lehrkräfte aus Risikogruppen: Eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Einsatz im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung nicht vertretbar ist, gilt längstens 3 Monate, danach ist eine ärztliche Neubewertung erforderlich. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Präsenz-Tätigkeit in der Schule.

Bei Erkrankung der Lehrkraft: Das Vorgehen ist geregelt im staatlichen Rahmen-Hygieneplan (https://www2.elkb.de/intranet/node/24494), vgl. auch die Tabelle in Anlage 15.

 

12 Vorgehen bei Erkältungssymptomen

Für Dienst in der Schule – auch für die Notbetreuung – gelten die staatlichen Regelungen. Dienst außerhalb der Schule wird verantwortlich nach Schwere der Symptome und möglichen Personenkontakten während des Dienstgeschäfts wahrgenommen (vgl. Anlage 15).

 

13 Private Auslandsreisen

Die ELKB übernimmt für ihre Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen die staatlichen Regeln (Anlage 1a) zu privaten Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete:

Wer in ausländisches Risikogebiet reist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebi…) und die Quarantäne nicht im schon genehmigten Urlaub durchführen kann, kann keine Freistellung vom Dienst erhalten und muss entweder Telearbeit oder, falls nicht möglich, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn (mit Ausnahme der Beihilfe) beantragen.

Analog wird diese Regelung auf den Bereich der privatrechtlich Beschäftigten übertragen.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung ist zudem zu beachten.

 

14  Hilfe für Menschen in Notlagen 

          Das DW-Bayern und MissionEineWelt erbitten Spenden:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22
Stichwort: Soforthilfe Corona
vgl.
www.diakonie-bayern.de und www.bayern-evangelisch.de

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160      vgl.
https://mission-einewelt.de

 

15 Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte setzen Sie den Dekan oder die Dekanin in jedem Fall in Cc.

 

16 Weiterführende Informationen im Intranet

Informationen finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_cor…