Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie - Update vom 18.12.2020

 

Um Ihnen schnell Klarheit mit Blick auf die wichtigen Planungen für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel zu geben, verschicken wir dieses Update zeitnah zu den neuen staatlichen Regelungen, die ab 16.12.2020 gelten, ohne eine Anpassung aller bisherigen Anlagen. Zur besseren Erkennbarkeit sind überarbeitete Anlagen diesmal rot gekennzeichnet.

Wir wünschen Ihnen in dieser so besonderen Zeit trotz allem viele lichtvolle Momente und Gottes Segen für Ihre Arbeit.

 

Änderungen zu Update 28 sind rot markiert. Die Angaben beruhen auf der 11. BayIfSMV.

 

Auch bei steigenden Infektionszahlen und während des Lockdowns soll das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weitergeführt werden. Insbesondere die Gottesdienste sollen weiter stattfinden.

Von den Ausgangsbeschränkungen und von der nächtlichen Ausgangssperre sind alle Haupt- und Nebenamtliche in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgenommen (§3 Nr. 2).

Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese noch zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, das sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem Pfarramt zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit diesem ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

 

  1. Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

Gottesdienste können weiter gefeiert werden. Alle Personen tragen durchgehend Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) – auch am Platz und im Freien (§ 6 Satz 1 Nr. 3).

Bei Gottesdiensten, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung zulässig (§ 6 Satz 1 Nr. 7). Davon ist bei Weihnachtsgottesdiensten jedenfalls auszugehen. Für die Weihnachtsgottesdienste besteht eine Anmeldepflicht.

(Informationen zu digitalen Reservierungssystemen für Weihnachtsgottesdienste: https://www2.elkb.de/intranet/node/25834; Näheres zu einfachen Anmeldemöglichkeiten siehe im Dekanatsrundschreiben der Abteilung C vom 15.12.2020).

Für Ideen zu den Weihnachtsgottesdiensten s. das Dekanatsrundschreiben vom 14.10.: https://www2.elkb.de/intranet/node/1863.

Für Beratungsangebote des Gottesdienst-Instituts zu Weihnachten (auch online) s. Anlage 2b, eine Ideensammlung für Weihnachten in Anlage 2c.

1.1       Weihnachtsgottesdienste in Rundfunk, Fernsehen und im Internet

Für Gemeindemitglieder, die an Weihnachten Gottesdienste im Rundfunk, Fernsehen oder im Internet mitfeiern möchten, stellen wir eine Übersicht von Links zur Verfügung. Diese kann als Information für Gemeindemitglieder auf die Homepage Ihrer Kirchengemeinde oder Ihres Dekanats eingestellt werden (Anlage 05 neu).

1.2       Weiter gültige allgemeine Regeln

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden.

Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche. Enge Emporen bzw. Emporen mit engen Aufgängen werden nicht genutzt.

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) während des gesamten Gottesdienstes

Gesangbücher werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen) (Anlage 2d).

Höchstgrenze an Teilnehmerinnen und Teilnehmern: Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands. Es gelten die unten genannten Regeln. Es wird derzeit rechtlich nicht zwischen Gottesdiensten im Innenraum und im Freien unterschieden. Dort, wo eine Teilnehmendenzahl von über 200 angenommen wird, ist Kontakt mit den Ordnungsbehörden aufzunehmen.

Gottesdienstproben mit Teams: Teams, die den Gottesdienst mitgestalten, dürfen direkt vor dem Gottesdienst proben.

1.3       Liturgisches Sprechen und Predigen ohne MNB mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

1.4       Musik im Gottesdienst: Gemeindegesang ist untersagt (§ 6 Satz 1 Nr. 4).

Ein Liturg/eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble singen.

Vokal- und Instrumentalensembles sind möglich, auch einzelne Mitglieder von Posaunenchören dürfen spielen. Rein anlassbezogene Proben des Ensembles für einen konkreten Gottesdiensteinsatz sind möglich. Regelmäßig wiederkehrende Proben finden nicht statt.

Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden, womit sich die Obergrenze für Ensembles ergibt. Bei sehr großen Kirchen und Emporen darf trotz umfangreicherer Platzmöglichkeiten die Anzahl von zehn Personen pro Ensemble nicht überschritten werden.

1.5       Befreiung von MNS-Pflicht

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden. Faceshields (Kunststoff-Visiere) ersetzen in Bayern keine MNB.

1.6       Ausgangsbeschränkung bzw. Ausgangssperre und Gottesdienstbesuch

Trotz Ausgangsbeschränkungen (§ 2) gilt die Teilnahme an Gottesdiensten als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung (§ 2 Satz 2 Nr. 13).

Die nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt auch für das gottesdienstliche Leben. Sie gilt insbesondere auch an Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und Silvester, sodass abendliche Gottesdienste zeitlich so zu legen sind, dass die Gottesdienstbesucher und ehrenamtlichen Helfer um 21 Uhr ihr zu Hause wieder erreicht haben können.

Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen, muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitere (=verschärfende) Anordnungen treffen (§ 25). Dies geschieht über das Erlassen einer Allgemeinverfügung.

1.7       Für Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte das Rahmen-Hygieneschutzkonzept für Kindergottesdienste (Anlage 2a) und die nun geltenden Verschärfungen.

1.8       Aussegnungen und Bestattungen

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (derzeit maximal zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, nicht eingerechnet Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren).

Bestattungen im engsten Familien- und Freundeskreis sind ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung (§ 2 Satz 2 Nr. 9). Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen, in Gebäuden ist die Anzahl durch die zulässige Höchstteilnehmendenzahl zudem gegebenenfalls weiter eingeschränkt. Der jeweilige Friedhofsträger ist für die Einhaltung des Infektionsschutzes mit Hilfe eines Hygienekonzeptes verantwortlich (Anlage 04a). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die MNB jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 04).

 

1.9       Kollekte nur am Ausgang, auch für verschiedene Zwecke parallel möglich, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/2586. Sammeln von Online-Spenden und -Kollekten über die Internetseite, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Unter https://www.sonntagskollekte.de können landeskirchliche Kollekten digital eingelegt werden; hier sind neben Kollekteninformationen zu jedem Sonntag auch direkte Spendenmöglichkeiten per Mausklick eingebettet. Einzelne Verlinkung der Sonntagskollekten ist möglich.

 

  1. Bestellmöglichkeiten für Schutzausrüstung und Schnelltests

Es besteht eine Bestellmöglichkeit für OP- und FFP2-Masken, sowie für Schnelltests. Näheres finden Sie im Dekanatsrundschreiben der Abteilung D vom 14.12.2020.

 

  1. Heizen und Lüften

Regelmäßiges, kurzes Stoßlüften kann die Aerosolbelastung der Luft reduzieren und wird für Arbeitsräume nachdrücklich empfohlen. Eine fachliche Stellungnahme im Auftrag mehrerer Bistümer und Landeskirchen empfiehlt, die Heizungen in Kirchenräumen so einzustellen, dass Luftverwirbelungen vermieden und die Feuchtigkeit bei 50 bis 60 % gehalten wird. Bitte beachten Sie die zusammengefassten Handlungsempfehlungen des Landeskirchlichen Baureferats in Anlage 13, sowie die knappe Empfehlung des Erzbistums Bamberg (Anlage 14), die wir uns für die ELKB zu eigen gemacht haben.

 

  1. Krankenabendmahl, Begleitung Sterbender,
    Besuche zu Hause sowie in Alten- und Pflegeheimen

Seelsorgebesuche bei einsamen oder isoliert lebenden Gemeindegliedern sollen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen als Priorität gelten. Viele alte Menschen belastet ihre Einsamkeit in der Weihnachtszeit besonders. Krankenabendmahl ist bei Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Patienten und Bewohner (§ 9)

Beim Besuch im Krankenhaus gilt Maskenpflicht und das Gebot, durchgehend den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Beim Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen ist für Seelsorger und Seelsorgerinnen zu beachten, dass jeder Bewohner und jede Bewohnerin täglich von höchstens einer Person besucht werden darf. Diese muss über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Auf Verlangen muss dieses nachgewiesen werden. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen und nach Möglichkeit durchgängig den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).

In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung ihr Hausrecht ausüben und den Zugang in die Einrichtung weiter einschränken.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig (§ 9 Abs. 3).

Begleitung und Nähe sind jedoch nicht nur für Kranke und Sterbende wichtig. Einrichtungsleiter*innen, Seelsorger*innen und Fachreferent*innen haben daher gemeinsam einige Unterstützungsmöglichkeiten und Ideen entwickelt:
 

  1. Kirchenmusikalische Veranstaltungen und Proben

Konzerte sind derzeit nicht möglich. Für Chöre und Bands gilt derzeit die allgemeine Ausgangsbeschränkung, d.h. es darf nur mit höchstens zwei Hausständen und insgesamt maximal fünf Personen, ohne Anrechnung von Kindern aus diesen Hausständen unter 14 Jahren, geprobt werden. Ausnahme: kleine Ensembles, die für konkrete Gottesdienste proben.

 

  1. Gemeindearbeit, Erwachsenenbildung, Konfi- und Jugendarbeit

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote im kirchlichen Bereich sind nicht mehr in Präsenzform möglich, es bestehen nur noch sehr wenige Ausnahmen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse), vgl. § 20 Abs. 2. Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 3).

6.1      Gemeindliche Gruppen und Erwachsenenbildung

Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen und der Erwachsenenbildung sowie Führungen (auch im Freien) dürfen derzeit nicht in Präsenzform stattfinden (§ 20 Abs. 1). Online-Angebote sind weiterhin erlaubt.

6.2      Konfi- und Jugendarbeit

Siehe oben Nr 6: Konfi-Arbeit in Form von Präsenzveranstaltungen ist derzeit untersagt. Geprüft werden kann, inwiefern sich Andachts- oder Gottesdienstformate eignen, Raum für den Kontakt in Gemeinschaft und mit Gott zu halten.

Ansprechpartner in der Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit: Diakon Tobias Bernhard, Tobias.Bernhard@elkb.de, Tel. 0911/4304-258

Ansprechpartnerin im Amt für Jugendarbeit: Diakonin Ilona Schuhmacher,
schuhmacher@ejb.de; Tel. 0911/ 4304-268

 

7   Veranstaltungen

Für alle Veranstaltungen, die nicht besonders verfassungsrechtlich geschützt sind, gelten die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen, d.h. treffen dürfen sich nur maximal zwei Hausstände mit insgesamt max. fünf Personen, nicht mit eingerechnet Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren.

8   Gremiensitzungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen

Zwingend erforderliche Präsenzsitzungen ehrenamtlicher Gremien von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind möglich (§ 4 Abs. 2). Vereinssitzungen sind weiterhin nicht erlaubt. Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 Uhr und 5 Uhr gilt auch für die Gremien. Angesichts des Infektionsgeschehens wird dringend empfohlen, auf Präsenzsitzungen zu verzichten. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse haben sich vielfach bewährt und sollen weiterhin als gute Arbeitsweisen genutzt werden. Genaueres, auch zu den von der Synode beschlossenen Möglichkeiten für digitale Sitzungen, im Dekanatsrundschreiben https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

9   Präsenz Online

Bitte halten Sie Internetauftritt und Evangelische Termine aktuell, damit Angebote auch bei kurzfristigen Änderungen gut gefunden werden.

Die vielfältigen Angebote in Rundfunk, Fernsehen, Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten sind in den Anlage 6 und Anlage 7 zusammengestellt. Sehr hilfreich ist auch „Kirche von zuhause“ https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impuls…

Für digitale Angebote und das Streamen von Gottesdiensten empfehlen wir auch weiterhin, gute Angebote fortzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise zum Urheberrecht in der Anlage 8.

 

10 Kindertagesstätten und Schulen

(ausführliche Information s. Anlage 12 bis 12d)

Für die Kindertagesstätten und Schulen gelten die staatlichen Regelungen.

Vgl. für den Bereich der KITAs:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuun… und https://www.evkita-bayern.de

Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetr…

Die Schulreferenten/innen der Dekanatsbezirke werden vom Landeskirchenamt regelmäßig über neue Entwicklungen informiert. (Schulreferent*innen-Info)

Vorschläge für den Religionsunterricht finden sich hier: https://rpz-heilsbronn.de/aktuelles/religionsunterricht-im-uebergang/

Der RU ist auch in Zeiten von Corona aufgrund des Verfassungsgebotes als konfessioneller Unterricht durchzuführen und darf nicht zu einem allgemein wertekundlichen Unterricht modifiziert werden.

Das Kultusministerium hat auf Vorschlag des Katholischen Büros Bayern und des Landeskirchenamtes vier Modelle eines temporär kooperativen Religionsunterrichts für Pandemie-bedingte Ausnahmefälle, in denen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, am 05.11.2020 veröffentlicht. Je nach den Gegebenheiten vor Ort kann so in besonderen Fällen die Bildung von klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen vollständig oder zumindest weitgehend vermieden werden, die im Religions- und Ethikunterricht aus organisatorischen Gründen häufig erfolgt.

An den Schulen in Bayern findet ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, bis zu den Weihnachts-ferien kein Präsenzunterricht mehr statt (Anlage 12 c neu).

Bis 22.12.2020 wird eine Notbetreuung vorgehalten.

Wie für die staatlichen gilt auch für die kirchlichen Lehrkräfte bis 22.12.2020 Dienstpflicht.

In welcher Form der Unterricht nach den Weihnachtferien am 10.01.2021 wieder aufge-nommen wird, wird rechtzeitig mitgeteilt.

Zum Distanzunterricht siehe Anlage 12 d.

Lehrkräfte aus Risikogruppen: Eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Einsatz im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung nicht vertretbar ist, gilt längstens 3 Monate, danach ist eine ärztliche Neubewertung erforderlich. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Präsenz-Tätigkeit in der Schule.

Bei Erkrankung der Lehrkraft: Das Vorgehen ist geregelt im staatlichen Rahmen-Hygieneplan (https://www2.elkb.de/intranet/node/24494), vgl. auch die Tabelle in Anlage 15.

 

11 Vorgehen bei Erkältungssymptomen

Für Dienst in der Schule – auch für die Notbetreuung – gelten die staatlichen Regelungen. Dienst außerhalb der Schule wird verantwortlich nach Schwere der Symptome und möglichen Personenkontakten während des Dienstgeschäfts wahrgenommen (vgl. Anlage 15).

 

12 Private Auslandsreisen

Die ELKB übernimmt für ihre Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen die staatlichen Regeln (Anlage 1a) zu privaten Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete:

Wer in ausländisches Risikogebiet reist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebi…) und die Quarantäne nicht im schon genehmigten Urlaub durchführen kann, kann keine Freistellung vom Dienst erhalten und muss entweder Telearbeit oder, falls nicht möglich, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn (mit Ausnahme der Beihilfe) beantragen.

Analog wird diese Regelung auf den Bereich der privatrechtlich Beschäftigten übertragen.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung ist zudem zu beachten.

 

13  Hilfe für Menschen in Notlagen 

13.1 Soforthilfe bei häuslicher Gewalt 

Deutschlandweit nimmt jedes Jahr zu Weihnachten, auch ohne Corona, die häusliche Gewalt vor allem gegen Frauen und Kinder messbar zu. Das könnte sich 2020 zuspitzen. forum frauen und forum familie im afg stellen deshalb erneut Plakate und Handzettel mit Bezug zur örtlichen Kirchengemeinde zum Ausdrucken unter www.afg-elkb.de bereit. Darauf sind alle wichtigen Not- und Hilfenummern gelistet, ein QR-Code zum schnellen Auffinden der Gemeinden vor Ort sowie Platzhalter zur Ergänzung für eigene regionale Angebote (Anlage 9 neu).

 

13.2 Das DW-Bayern und MissionEineWelt erbitten Spenden:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22
Stichwort: Soforthilfe Corona
vgl.
www.diakonie-bayern.de und www.bayern-evangelisch.de

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160      vgl.
https://mission-einewelt.de

 

14 Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte setzen Sie den Dekan oder die Dekanin in jedem Fall in Cc.

 

15 Weiterführende Informationen im Intranet

Informationen finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_corona.php#tab25

 

Übersicht der bisherigen Anlagen

Diese finden Sie vollständig im Intranet der ELKB.