Kirchliches Leben während der Coronavirus-Pandemie - Stand 10. Dezember 2020

Covid-19 Wall- Grafitti
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Empfehlungen des Landeskirchenrats
Evang.-Luth. Kirche in Bayern

 

Anmerkung: Alle Anlagen zu den Updates sind im Intranet unter elkb.de abrufbar.

 

 

 

 

 

 

Um Ihnen schnell Klarheit mit Blick auf die wichtigen Planungen für die Weihnachtstage und den Jahreswechsel zu geben, verschicken wir dieses Update zeitnah zu den neuen staatlichen Regelungen vom 9.12.2020 ohne eine Anpassung der bisherigen Anlagen. Wir wünschen Ihnen in dieser so besonderen Zeit trotz allem viele lichtvolle Momente und Gottes Segen für Ihre Arbeit.

 

Änderungen zu Update 27 sind rot markiert.

Die Angaben beruhen auf der 10. BayIfSMV.

 

Auch bei steigenden Infektionszahlen und während des nunmehr verschärften (Teil-) Lockdowns soll das kirchliche Leben verantwortlich und mit Augenmaß weitergeführt werden. Insbesondere die Gottesdienste sollen weiter stattfinden.

Wo Mitarbeitende aus Risikogruppen sich um ihre Gesundheit sorgen, wird im regionalen Team bzw. Pfarrkapitel eine geeignete Aufgaben-Umverteilung besprochen.

Grundlegend ist weiterhin das für alle Räume und Veranstaltungen (soweit diese noch zulässig sind) schriftlich vorliegende und aktuell gehaltene Infektionsschutzkonzept. Auf Verlangen ist es der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Zur Vereinfachung kann der KV ein Schutzkonzept für die Gebäude sowie ein Rahmenkonzept für Gruppen und Veranstaltungen beschließen, das sich die Gruppen jeweils zu Eigen machen. Dies geben sie dem Pfarramt zur Kenntnis oder stimmen ggf. Anpassungen mit diesem ab.

(Arbeitshilfe: Checkliste des Gesundheitsministeriums: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/10/checkliste_zu_bayiifsmv_konsolidiert.pdf; Schutzkonzept des LKA für Gemeindehäuser und Veranstaltungen: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734 unter „erarbeitete Schutzkonzepte/Handlungshilfen“).

 

  1. Gottesdienste, Andachten, Kasualien (vgl. Anl. 1 + 2)

Gottesdienste können weiter gefeiert werden. Alle Personen tragen durchgehend Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) – auch am Platz und im Freien (§ 6 Satz 1 Nr. 3).

Musik im Gottesdienst: Gemeindegesang ist untersagt (§ 6 Satz 1 Nr. 4). Ein Liturg/eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble singen. Dabei muss ein Abstand zueinander und in alle Richtungen von 2 m eingehalten werden. Instrumentalensembles sind möglich, auf Posaunen- und Vokalchöre wird verzichtet. Die Probe, die sich direkt vor dem Gottesdienst ausschließlich auf den Gottesdiensteinsatz bezieht, ist zulässig.

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder zumutbar ist, kann von der Trageverpflichtung befreit sein (§ 2 Nr. 2). Diese Befreiung muss durch eine ärztliche Bescheinigung belegt werden. Das Hausrecht erlaubt auch eine strengere Regelung als die staatliche Regelung zur Befreiung, d.h. im Zweifel sollte das Tragen verlangt werden. Faceshields (Kunststoff-Visiere) ersetzen in Bayern keine MNB.

Trotz Ausgangsbeschränkungen (§ 3) gilt die Teilnahme an Gottesdiensten als triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13).

Das gilt selbst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 200 zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 (§ 25 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g).

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 300 muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung weitere (=verschärfende) Anordnungen treffen (§ 26). Es besteht kein fest definierter Katalog an Maßnahmen, sodass die Verwaltungsbehörden vor Ort im Einzelfall Maßnahmen ergreifen werden. Bitte behalten Sie daher die Maßnahmen vor Ort im Blick.

Jeder Körperkontakt ist zu vermeiden.

Mindestabstand 1,5 m, auch beim Betreten und Verlassen der Kirche. Enge Emporen bzw. Emporen mit engen Aufgängen werden nicht genutzt.

Gesangbücher werden nur aufgelegt, wenn sichergestellt ist, dass sie nach der Benutzung 72 Stunden nicht zugänglich sind.

Gottesdienstdauer unter einer Stunde ist nicht verpflichtend, aber bei örtlich starkem Infektionsgeschehen empfohlen.

Liturgisches Sprechen und Predigen ohne MNB mit Mindestabstand 2 m (wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, weiterhin 4 m).

Abendmahl im Gottesdienst wird als Wandelkommunion mit Mindestabstand 1,5 m ausgeteilt (nur wo das nicht kreuzungsfrei möglich ist, in gut organisierten Halbkreisen) (Anlage 2d).

Gottesdienste im Freien: Es gelten die oben genannten Regeln. Es wird derzeit rechtlich nicht zwischen Gottesdiensten im Innenraum und im Freien unterschieden.

Für Gottesdienste mit Kindern und ihren Familien beachten Sie bitte das Rahmen-Hygieneschutzkonzept für Kindergottesdienste (Anlage 2a) und die nun geltenden Verschärfungen.

Schulgottesdienste in schulischen Räumen folgen dem schulischen Hygienekonzept; in kirchlichen Räumen dem kirchlichen Hygienekonzept.

Gottesdienste für KiTas und Horte werden analog zu Schulgottesdiensten gehalten: In den Räumen der Einrichtung folgen sie dem Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung, in den Räumen der Kirchengemeinde dem der Kirchengemeinde. Der KV kann beschließen, dass auch bei Gottesdiensten in Gemeinderäumen oder in der Kirche das (unter Beachtung der örtlichen Fallzahlen) jeweils aktuell gültige Hygienekonzept der jeweiligen Einrichtung übernommen wird. Dabei ist sicherzustellen, dass der Gottesdienst nicht öffentlich ist. Abstandregeln und Vorgaben zum Tragen einer MNB von Kindern, Personal und weiteren Personen richten sich dann nach dem Hygienekonzept der Einrichtung.

Für Aussegnungen gilt die Regelung für private Zusammenkünfte zuhause (derzeit maximal zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, nicht eingerechnet Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren).

Bestattungen im engsten Familienkreis sind ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9). Der jeweilige Friedhofsträger für die Einhaltung des Infektionsschutzes mit Hilfe eines Hygienekonzeptes verantwortlich (Anlage 4a). An dieses Konzept hat sich der Bestatter strikt zu halten. Im Schutzkonzept des Trägers sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für die Abstandsregelung und die MNB jeder einzelne selbst die primäre Verantwortung trägt (Anlage 4).

Ideen zur Ausgestaltung der Gottesdienste am Heiligen Abend:

Es gilt generell die Empfehlung, die Gottesdienste am Heiligen Abend im Freien zu feiern.
Für Ideen zu den Weihnachtsgottesdiensten s. das Dekanatsrundschreiben vom 14.10.: https://www2.elkb.de/intranet/node/1863.

Für Gottesdienste im Freien wie im Inneren bestimmt sich die Höchstgrenze nach dem vorhandenen Platz bei Einhaltung des Mindestabstands. Teams, die den Gottesdienst mitgestalten, dürfen direkt vor dem Gottesdienst proben.

Für Beratungsangebote des Gottesdienst-Instituts zu Weihnachten (auch online) s. Anlage 2b, eine Ideensammlung für Weihnachten in Anlage 2c.

Informationen zu digitalen Reservierungssystemen für Weihnachtsgottesdienste: https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Kollekte nur am Ausgang, auch für verschiedene Zwecke parallel möglich, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/2586. Sammeln von Online-Spenden und -Kollekten über die Internetseite, vgl. Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

Unter https://www.sonntagskollekte.de können landeskirchliche Kollekten digital eingelegt werden; hier sind neben Kollekteninformationen zu jedem Sonntag auch direkte Spendenmöglichkeiten per Mausklick eingebettet. Einzelne Verlinkung der Sonntagskollekten ist möglich.

 

  1. Heizen und Lüften

Regelmäßiges, kurzes Stoßlüften kann die Aerosolbelastung der Luft reduzieren und wird für Arbeitsräume nachdrücklich empfohlen. Eine fachliche Stellungnahme im Auftrag mehrerer Bistümer und Landeskirchen empfiehlt, die Heizungen in Kirchenräumen so einzustellen, dass Luftverwirbelungen vermieden und die Feuchtigkeit bei 50 bis 60 % gehalten wird. Bitte beachten Sie die zusammengefassten Handlungsempfehlungen des Landeskirchlichen Baureferats in Anlage 13, sowie die knappe Empfehlung des Erzbistums Bamberg (Anlage 14), die wir uns für die ELKB zu eigen gemacht haben.

 

  1. Krankenabendmahl, Begleitung Sterbender,
    Besuche zu Hause sowie in Alten- und Pflegeheimen

 

Seelsorgebesuche bei einsamen oder isoliert lebenden Gemeindegliedern sollen unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen als Priorität gelten. Viele alte Menschen belastet ihre Einsamkeit in der Weihnachtszeit besonders.

Krankenabendmahl ist bei Beachtung der Schutzmaßnahmen ist möglich.

Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Patienten und Bewohner (§ 9)

Bei dem Besuch im Krankenhaus gilt Maskenpflicht und das Gebot, durchgehend den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

Bei dem Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften, Altenheimen und Seniorenresidenzen ist für Seelsorger und Seelsorgerinnen zu beachten, dass jeder Bewohner und jede Bewohnerin täglich von höchstens einer Person besucht werden darf, die über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss. Jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen und nach Möglichkeit durchgängig den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1).

In begründeten Fällen kann die Einrichtungsleitung ihr Hausrecht ausüben und den Zugang in die Einrichtung weiter einschränken.

Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig (§ 9 Abs. 2 BayMBL 2020 Nr. 683; § 9 Abs. 3).

Begleitung und Nähe sind jedoch nicht nur für Kranke und Sterbende wichtig. Einrichtungsleiter*innen, Seelsorger*innen und Fachreferent*innen haben daher gemeinsam einige Unterstützungsmöglichkeiten und Ideen entwickelt:
 

  • Weihnachten daheim: Ein Audio-Gottesdienst zum Mitfeiern und Weitergeben. Bestellungen sind bis 14.12.2020 um 14.00 Uhr möglich. Für die Weitergabe an Pflege- und Altenheime steht die CD kostenlos zur Verfügung. Für die Weitergabe in anderen gemeindlichen Kontexten 1,- Euro pro CD. Formlose Bestellung unter claudia.ruetz@elkb.de. Bitte Anzahl, Verwendungszweck (Heim – Name/Anschrift/Träger oder Kirchengemeinde) und Lieferadresse angeben. Aus organisatorischen Gründen bitten wir davon abzusehen, nur Einzel-CDs zu bestellen. Der Versand ist für den 15.12.2020 geplant.
    Audio-Datei zum kostenlosen Herunterladen: https://www.altenheimseelsorge-bayern.de/aktiv-in-der-seelsorge/adventweihnachten-2020
  • Das Projekt „Engel gesucht“ mit konkreten Ideen für die Advents- und Weihnachtszeit wird Ihnen im Anlage 16 vorgestellt, insbesondere für alte und hochaltrige Menschen in Heimen und zu Hause.
     
  • Kollegiale Fachberatung durch die Servicestelle Altenheimseelsorge der ELKB per ZOOM: Nächste Termine: Mi. 16.12. 9.00-10.00 Uhr. Weitere Infos und den Zugangslink unter: altenheimseelsorge@afg-elkb.de
     
  1. Kirchenmusikalische Veranstaltungen und Proben

Konzerte sind derzeit nicht möglich. Für Chöre und Bands gilt derzeit die allgemeine Ausgangsbeschränkung, d.h. es darf nur mit höchstens zwei Hausständen und insgesamt maximal fünf Personen, ohne Anrechnung von Kindern aus diesen Hausständen unter 14 Jahren, geprobt werden. Ausnahme: kleine Ensembles, die für Gottesdienste proben.

 

  1. Gemeindearbeit, Erwachsenenbildung, Konfi- und Jugendarbeit

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote im kirchlichen Bereich sind nicht mehr in Präsenzform möglich. Eine Ausnahme bilden lediglich berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Erste-Hilfe-Kurse sowie Musikunterricht, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist (vgl. § 20). Bei einer Sieben-Tage -Inzidenz größer als 200 ist Musikunterricht in Präsenzform allerdings untersagt (§ 25 Satz 1 Nr. 4).

5.1 Gemeindliche Gruppen und Erwachsenenbildung

Veranstaltungen gemeindlicher Gruppen und der Erwachsenenbildung sowie Führungen (auch im Freien) dürfen derzeit nicht in Präsenzform stattfinden (§ 20 Abs. 1). Online-Angebote sind weiterhin erlaubt.

    1. Konfi- und Jugendarbeit

Siehe 5: Konfi-Arbeit in Form von Präsenzveranstaltungen ist derzeit untersagt. Geprüft werden kann, inwiefern sich Andachts- oder Gottesdienstformate eignen, Raum für den Kontakt in Gemeinschaft und mit Gott zu halten.

Ansprechpartner in der Fach- und Servicestelle für Konfi-Arbeit: Diakon Tobias Bernhard, Tobias.Bernhard@elkb.de, Tel. 0911/4304-258

Ansprechpartnerin im Amt für Jugendarbeit: Diakonin Ilona Schuhmacher,
schuhmacher@ejb.de; Tel. 0911/ 4304-268

 

  1. Veranstaltungen

Für alle Veranstaltungen, die nicht besonders verfassungsrechtlich geschützt sind, gelten die allgemeinen Ausgangsbeschränkungen, d.h. treffen dürfen sich nur maximal zwei Hausstände mit insgesamt max. fünf Personen, nicht mit eingerechnet Kinder aus diesen Hausständen unter 14 Jahren.

 

  1. Gremiensitzungen, Konferenzen und Dienstbesprechungen

Es wird dringend empfohlen, auf Präsenzsitzungen ehrenamtlicher Gremien angesichts des Infektionsgeschehens bis zum 5. Januar 2021 zu verzichten. Videokonferenzen und Umlaufbeschlüsse haben sich vielfach bewährt und sollen weiterhin als gute Arbeitsweisen genutzt werden. Genaueres, auch zu den von der Synode beschlossenen Möglichkeiten für digitale Sitzungen, im Dekanatsrundschreiben https://www2.elkb.de/intranet/node/25834.

 

  1. Präsenz Online

Bitte halten Sie Internetauftritt und Evangelische Termine aktuell, damit Angebote auch bei kurzfristigen Änderungen gut gefunden werden.

Die vielfältigen Angebote in Rundfunk, Fernsehen, Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten sind in den Anlage 6 und Anlage 7 zusammengestellt. Sehr hilfreich ist auch „Kirche von zuhause“ https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impuls…

Für digitale Angebote und das Streamen von Gottesdiensten empfehlen wir auch weiterhin, gute Angebote fortzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen. Bitte beachten Sie die wichtigen Hinweise zum Urheberrecht in der Anlage 8.

 

  1. Kindertagesstätten und Schulen

(ausführliche Information s. Anlage 12 bis 12c)

Für die Kindertagesstätten und Schulen gelten die staatlichen Regelungen.

Vgl. für den Bereich der KITAs:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php und https://www.evkita-bayern.de

Für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7000/so-geht-es-an-bayerns-schulen-weiter.html

Die Schulreferenten/innen der Dekanatsbezirke werden vom Landeskirchenamt regelmäßig über neue Entwicklungen informiert. (Schulreferent*innen-Info)

Vorschläge für den Religionsunterricht finden sich hier: https://rpz-heilsbronn.de/aktuelles/religionsunterricht-im-uebergang/

  • Der RU ist auch in Zeiten von Corona aufgrund des Verfassungsgebotes als konfessioneller Unterricht durchzuführen und darf nicht zu einem allgemein wertekundlichen Unterricht modifiziert werden.

Das Kultusministerium hat auf Vorschlag des Katholischen Büros Bayern und des Landeskirchenamtes vier Modelle eines temporär kooperativen Religionsunterrichts für Pandemie-bedingte Ausnahmefälle, in denen weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, am 05.11.2020 veröffentlicht. Je nach den Gegebenheiten vor Ort kann so in besonderen Fällen die Bildung von klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen vollständig oder zumindest weitgehend vermieden werden, die im Religions- und Ethikunterricht aus organisatorischen Gründen häufig erfolgt.

  • Für den Unterricht gelten Hygiene-KMS und Rahmenhygieneplan, jeweils aktuell: https://www2.elkb.de/intranet/node/24494.
  • Zu Schulgottesdiensten, Gottesdiensten in KiTas und Horten s. oben unter 1.
  • Zu den besonderen Schutzmaßnahmen, die an den Schulen im Freistaat Bayern bis Weihnachten gelten, siehe Anlage 12c neu (Distanz- und Wechselunterricht).

Lehrkräfte aus Risikogruppen: Eine ärztliche Bescheinigung, wonach der Einsatz im Präsenzunterricht nicht vertretbar ist, gilt längstens 3 Monate, danach ist eine ärztliche Neubewertung erforderlich. Für alle schwangeren Beschäftigten (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen) und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Präsenz-Tätigkeit in der Schule.

Für die vom Präsenzunterricht freigestellten Lehrkräfte kommen ggf. Teamlehrkräfte bzw. - bei befristeter Anstellung durch die ELKB – Pädagogische Unterrichtshilfen zum Einsatz ggf.  mit Duldung statt Vocatio.

Bei Erkrankung der Lehrkraft: Das Vorgehen ist geregelt im staatlichen Rahmen-Hygieneplan (https://www2.elkb.de/intranet/node/24494), vgl. auch die Tabelle in Anlage 15.

  1. Vorgehen bei Erkältungssymptomen

Für Dienst in der Schule gelten die staatlichen Regelungen. Dienst außerhalb der Schule wird verantwortlich nach Schwere der Symptome und möglichen Personenkontakten während des Dienstgeschäfts wahrgenommen (vgl. Anlage 15).

  1. Private Auslandsreisen

Die ELKB übernimmt für ihre Pfarrer/Pfarrerinnen und Kirchenbeamten/Kirchenbeamtinnen die staatlichen Regeln (Anlage 1a) zu privaten Auslandsreisen in Corona-Risikogebiete:

Wer in ausländisches Risikogebiet reist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebi…) und die Quarantäne nicht im schon genehmigten Urlaub durchführen kann, kann keine Freistellung vom Dienst erhalten und muss entweder Telearbeit oder, falls nicht möglich, Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn (mit Ausnahme der Beihilfe) beantragen.

Analog wird diese Regelung auf den Bereich der privatrechtlich Beschäftigten übertragen.

Die Einreise-Quarantäne-Verordnung ist zudem zu beachten.

 

  1. Soforthilfe Corona für Menschen in Notlagen – in Bayern und in den Partnerkirchen weltweit

Das DW-Bayern und Mission EineWelt erbitten Spenden:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22
Stichwort: Soforthilfe Corona
vgl.
www.diakonie-bayern.de und www.bayern-evangelisch.de

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1
Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160      vgl.
https://mission-einewelt.de

 

  1. Rückfragen

Gerne stehen für Rückfragen Ihr Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin bereit. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, werden Rückfragen auch an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Bitte setzen Sie den Dekan oder die Dekanin in jedem Fall in Cc.

 

  1. Weiterführende Informationen im Intranet

Informationen finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_corona.php#tab25

 

Übersicht der bisherigen Anlagen (Nicht angepasst an die 10. BayIfSMV)

Diese finden Sie vollständig im Intranet der ELKB.