Empfehlungen des Landeskirchenrates zum kirchlichen Leben in Zeiten der Corona-Pandemie (Stand 2. Juni 2020)

Covid19 in Europa
Bildrechte frei

Pfarrer und Pfarrerinnen, aber auch weitere kirchliche Berufsgruppen, die in ihren Kirchengemeinden bzw. im Dekanatsbezirk ihrem Dienst nachgehen, sind weiterhin nicht von der staatlicherseits verordneten Ausgangsbeschränkungen betroffen, da sie in „Ausübung ihres Berufes“ unterwegs sind. Zudem werden Seelsorger und Seelsorgerinnen zu den systemrelevanten Berufen gerechnet. Für ihre Kinder ist Notbetreuung in den Kindertagesstätten möglich.

 

  1. Gottesdienste

Seit dem 4. Mai 2020 ist es wieder möglich, Gottesdienste gemeinsam in Kirchenräumen zu feiern. Der schmerzliche Verzicht darauf in den letzten Wochen war nicht nur einer behutsamen Abwägung der hier konkurrierenden Grundrechte auf Religionsfreiheit (Art. 4, Abs. 2 GG) und körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2 GG) geschuldet, sondern begründet sich im Gebot der Nächstenliebe. Dies ist auch Grundlage aller einschränkenden oder regulierenden Maßgaben, die für die Zukunft gelten.

 

  • Verbindlicher Rahmen für gemeinsame Gottesdienste im Kirchenraum

In einer ersten Phase werden noch nicht alle gewohnten Teile des Gottesdienstes wieder möglich sein. Manches wird verändert sein. Um der Liebe willen wollen wir in unseren Gemeinden aufeinander achten und einander den Schutz gönnen, den wir brauchen, damit niemand angesteckt wird.

Dafür haben wir die „ELKB-Grundsätze zum Schutz der Gesundheit in Gottesdiensten in der Zeit der Corona-Pandemie und Empfehlungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort“ (Anlage 1) entwickelt und zusammen mit der Katholischen Kirche eine „Gemeinsame Verpflichtung der katholischen (Erz-) Diö­zesen Bayerns und der Evangelischen Landeskirche Bayern im Hinblick auf eine Erlaubnis von gottesdienstlichen Versammlungen in Kirchen“ (Anlage 2) erarbeitet.

Wir waren dazu auch mit den Kirchen der AcK, sowie mit jüdischen und muslimischen Partnern im Gespräch.

Durch Beschluss des bayerischen Kabinetts ist damit die Grundlage geschaffen für die Aufhebung der „Unter­sagung von Zusammenkünften in Kirchen“, sofern diese Grundsätze und die gemeinsame Verpflichtung Anwendung finden.

Die Grundsätze gelten für alle Gottesdienste, vor allem auch für Trauergottesdienste, sowie für Tauf­gottesdienste (siehe auch Nr. 6), Trauungen und weitere Gottesdienstformen, nicht jedoch für große Festgottesdienste, die den Schutzrahmen überschreiten würden (wie zum Beispiel große Konfirmationen und Jubelkonfirmationen, …). Konfirmationen mit wenigen Konfirmanden, die die Sicherheitsstandards einhalten, sind möglich, ebenso wie jugendgemäße Andachten und Gottesdienste während der Konfirmandenzeit.

Praktische Hinweise für Kindergottesdienste und Familiengottesdienste finden Sie in Anlage 2a.

 

  • Nicht in jeder Kirche muss gleich wieder Gottesdienst gefeiert werden.

Die Entscheidung sollte in regionaler Abstimmung fallen. Gut denkbar erscheinen Mischformen: gemeinsame Gottesdienste in Kirchenräumen und weiterhin digitale Angebote.

Seit dem Sonntag Kantate gilt wieder der beschlossene Kollektenplan (s.u. Nr. 9).

 

Wem aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist, ist von der Trageverpflichtung befreit (§ 1 Abs. 2 Z. 2 der 5. BayIfSMV).

 

Das Gottesdienstinstitut hat ein Beispiel für einen Gottesdienst in angemessener Länge und Ausformung erarbeitet (Anlage 3). Es bietet für Sonn- und Feiertage während der Corona-Pandemie – Woche für Woche – einen aktualisierten Lesegottesdienst an, eine kurze (Bild-)Andacht sowie weitere Materialien als kostenlose Downloads.

https://shop.gottesdienstinstitut.org/gottesdienst-in-der-gemeinde/aktuelle-angebote.html

 

  1. Öffnung der Kirchen

Wir empfehlen weiterhin, alle Kirchen offen zu halten auch gerade in Zeiten von Ausgangs­beschränkungen. Wo möglich und sinnvoll sollte die Außentür offen stehen, um Kontaktflächen beim Öffnen zu vermeiden.

In der Kirche sollte die Möglichkeit bestehen, eine Kerze anzuzünden und sich hinzusetzen zur Stille und zum Gebet. Auch dabei muss auf genügend Abstand zwischen Menschen geachtet werden, etwa durch entsprechende Hinweisschilder. 

Bitte weisen Sie in den Kirchen auch darauf hin, wie seelsorgerliche Begleitung möglich bzw. vereinbar ist. Bitte weisen Sie dort auch auf konkrete Angebote in den Medien hin. 

 

  1. Persönliches Gebet – auch zeitgleich zu bestimmten Zeiten (Glockenläuten)

Wir bitten alle Gläubigen um das persönliche Gebet zu Hause, in der Familie oder auch in anderen Situationen. Das Gebet hilft, Vertrauen und Hoffnung in dieser Krise zu bewahren, und stärkt die Nächstenliebe, die wir derzeit füreinander besonders brauchen. Es kann auch vor Panik und Resignation bewahren.

Eine gute Möglichkeit wäre es, beim Läuten der Kirchenglocken inne zu halten und im Wissen darum, dass zur gleichen Zeit auch andere dies tun, das Vaterunser zu beten.

 

  1. Krankenabendmahl und Begleitung Sterbender

Bei der Bitte um Krankenabendmahl finden sich geeignete Wege vor Ort, die alle notwendigen Schutzmaßnahmen berücksichtigen.

Seelsorgebesuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen u.dgl. fallen nicht unter das Besuchsverbot, müssen aber von der Einrichtungsleitung vorab genehmigt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 der 5. BayIfSMV).

 

  1. Trauergottesdienste, Bestattungen und Seelsorgebesuch im Trauerhaus mit Gebet

5.1 Für Trauergottesdienste im Kirchenraum gelten die „Grundsätze …“ (siehe oben Nr. 1) (Anlagen 1 und 2)

 

5.2 Für Bestattungen (d.h. alle Vollzüge eines Trauergottesdienstes und einer Beisetzung außerhalb des kircheneigenen Gottesdienstraums) gilt das aktualisierte Schreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Mai 2020: Aktualisierte Information zu Bestattungen aufgrund der Vierten Bayerischen Infektions­schutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBI. 2020 Nr. 240, BayRS 2126-1-8-G)“ (Anlage 4 NEU).

An die dort genannten Kriterien gilt es sich ausnahmslos zu halten. Einzelgenehmigungen sind danach nicht notwendig, wenn die im Schreiben genannten Kriterien ausnahmslos berücksichtigt werden.

 

5.3 Für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und die Verkehrssicherungspflicht bei Bestattungen ist immer der Träger des Friedhofs verantwortlich. Der Träger muss für den Friedhof ein Schutzkonzept erstellen, das die staatlichen Anforderungen aus dem Rundschreiben des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13. Mai (Anlage 4) berücksichtigt. Ausnahmen gelten nur, wenn die komplette Verwaltung des Friedhofs – unabhängig von der kirchlichen Trägerschaft – vertraglich auf die Kommune übertragen wurde (Anlage 4a).

 

5.4 Für Aussegnungen gilt weiterhin, dass sie möglich sind, wenn die Sterbe- und Trauerbegleitung im kleinsten familiären Rahmen stattfindet. In den Orten, in denen es üblich ist, dass die ganze Nachbarschaft zur Aussegnung kommt, sollte die Tür zugeschlossen werden mit Hinweis per Schild: „Bitte haben Sie Verständnis, dass der Abschied vom Verstorbenen nur im allerengsten Familienkreis möglich ist“. Wenn ein Pfarrer bzw. eine Pfarrerin sich nicht in der Lage sieht, der Bitte um Aussegnung zu folgen (Sorge um Gesundheit, bei Vorerkrankungen), soll im Kollegenkreis für eine geeignete Vertretung gesorgt werden.

 

  1. Taufen

Taufgottesdienste können ab dem 4. Mai im Rahmen der „Grundsätze …“ wieder gefeiert werden. Es empfiehlt sich aber, eigene Tauftermine (in der Regel jeweils für eine Tauffamilie) außerhalb des Sonntagsgottesdienstes dafür anzubieten. Wichtig bleibt weiterhin, jeden Körperkontakt zu vermeiden.

 

  1. Seelsorge

Zugang zur Seelsorge ist in diesen Tagen besonders wichtig. Ein Angebot dazu kann auch für Menschen, die unsere Kirchen aufsuchen, gemacht werden.

In den Dekanatsbezirken sollte gewährleistet sein, dass immer mindestens eine Person per Telefon erreichbar ist. Diese Telefonnummer sollte in der lokalen Presse, in den Gemeindebriefen und auf den Internetseiten bekannt gemacht werden.

Auch auf die Telefonseelsorge hinzuweisen ist hilfreich (Telefonnummer: 0800 1110111).

Es kann Situationen geben, in denen ein Haus- oder Krankenbesuch dringend geboten ist. Unter Berücksichtigung aller hygienischen Schutzmaßnahmen sollte dieser Besuch wenn irgend möglich stattfinden. In Notsituationen ist menschliche Zuwendung ein Akt der Barmherzigkeit.

 

  1. Verkündigung und Begleitung der Gemeindeglieder in den Medien

Die Gottesdienste in ZDF, ARD, BR und Deutschlandfunk sind so organisiert, dass jeden Sonntag ein evangelischer Gottesdienst oder eine Morgenfeier mitgefeiert werden kann. Im  Anhang finden Sie die Zusammenstellung der verschiedensten Angebote in Rundfunk, Fernsehen und Internet und zwei Aushänge für den Schaukasten. Darüber hinaus ist auf bayern-evangelisch.de eine Seite eingerichtet:  „Kirche von zuhause“: https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/corona-andachten-impulse-kirche-zuhause.php

 

In den letzten Wochen sind viele digitale Angebote entstanden, nicht nur Gottesdienstformate. Viele davon suchen den direkten Kontakt zu Gemeindegliedern. Ausdrücklich ermutigen wir dazu, solche Angebote weiterzuführen und dafür Ressourcen einzuplanen (Hinweise zu den Urheberrechten s. Anlage 8).

 

Bitte beachten Sie aber, dass ursprünglich die Vereinbarungen mit der Gema nur für die Zeit der Corona-Pandemie mit den entsprechenden Beschränkungen gelten sollten. Mit den Lockerungen und der Möglichkeit, nun wieder Gottesdienste mit der Gemeinde zu feiern, ist die Frage aufgetreten, ob die Verabredung mit der GEMA auch dann gilt, wenn Gottesdienste mit einer anwesenden Gemeinde parallel gestreamt oder auf andere Weise über das Internet wiedergegeben werden.

Die GEMA hat mitgeteilt, dass sie den Zeitraum – unter der Voraussetzung, dass das Streamen von Gottesdiensten und Veranstaltungen nur Ausnahmefälle darstellen – bis Mitte September ausweitet.

 

Wir bitten Sie, das Streamen von Gottesdiensten und Veranstaltung oder die anderweitige Wiedergabe über das Internet entsprechend nur einzusetzen, wenn Gottesdienste und Veranstaltungen noch nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können oder wenn das Profil Ihrer Gemeinde es nahelegt, dass ein Online-Angebot notwendig ist, um weite Teile der Gemeinde zu erreichen.

 

Bitte denken Sie auch an den Datenschutz bzw. Schutz des Persönlichkeitsrechts, sollten Sie Gottesdienste mit anwesender Gemeinde feiern und streamen oder auf anderer Weise über das Internet wiedergeben wollen. Jede/r, die/der erkennbar aufgenommen wird, muss hiermit und dem Streaming bzw. der Wiedergabe über das Internet einverstanden sein. Wir empfehlen daher grundsätzlich, nicht in die Gemeinde hinein zu filmen oder einzelne Besucher herauszustellen. Von den Teilnehmenden/Mitwirkenden muss vorher die entsprechende Einwilligung eingeholt werden.

 

Von den Erfahrungen werden wir für die Zukunft lernen.  Wir bitten Sie deshalb um eine Sammlung dieser Erfahrungen auf Dekanatsebene.

 

  1. Kollekten und Spenden

Für Gemeinden, die in diesen Tagen Online-Spenden und Kollekten auf ihren Internetseiten sammeln möchten, gibt es eine neue Möglichkeit. Die Landeskirche hat mit der Firma „twingle“, einem auf Online-Spenden spezialisierten Anbieter, eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, der Sie sich als Kirchengemeinden anschließen können. Sie können damit auf Ihrer Internetseite einen Link zu einer Spendenseite installieren, die einem Spender bzw. einer Spenderin eine einfache Abwicklung einer Spende an Ihre Kirchengemeinde ermöglicht.

Je nach dem was Sie für die Kirchengemeinde einrichten wollen, sind verschiedene Zahlungsverfahren möglich: Überweisung, SEPA-Lastschrift, Handy, Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung. Die Registrierung durch die Kirchengemeinde stellt einen eigenen Vertragsschluss der Gemeinde mit „twingle“ dar.

Details dazu im Dekanatsrundschreiben vom 6.4.2020 (https://www2.elkb.de/intranet/node/25834).

 

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, dass entfallene landeskirchliche Kollekten nachträglich per Überweisung direkt von Gemeindegliedern eingelegt werden können.

Wo seit Sonntag Kantate wieder Gottesdienste gefeiert werden, gilt der Kollektenplan in der Form, wie er vor Ort beschlossen wurde. Gesammelt werden darf nach heutigem Stand nur am Ausgang, auch für unterschiedliche Zwecke parallel (z.B. ein Körbchen für die landeskirchliche Kollekte und eines für die eigene Gemeinde).

Details dazu im Dekanatsrundschreiben vom 8.5.2020 (https://www2.elkb.de/intranet/node/2586).

 

  1. Gegenseitige Hilfe und diakonische Angebote

Soforthilfe Corona für Menschen in Notlagen – in Bayern und in den Partnerkirchen weltweit

Das DW-Bayern und Mission EineWelt erbitten Spenden für die Arbeit im Inland und in unseren Partnerkirchen angesichts der weltweiten Corona-Krise. Jede dieser Spenden wird aus Mitteln der ELKB verdoppelt werden.

Es wurden zwei Konten eingerichtet:

Diakonisches Werk Bayern: DE20 5206 0410 0005 2222 22

Stichwort: Soforthilfe Corona

Weitere Informationen unter: www.diakonie-bayern.de und www.bayern-evangelisch.de

 

Mission EineWelt: DE56520604100101011111; BIC: GENODEF1EK1

Stichwort: Corona-Hilfsfonds 1410160

Weitere Informationen unter: https://mission-einewelt.de

 

Wir bitten Sie Ideen zu entwickeln – unter Beachtung des Abstandsgebotes – was an organisierter Nachbarschaftshilfe und Unterstützung gerade für ältere Gemeindeglieder oder Menschen in Quarantäne möglich ist; z.B.: für Einkäufe und konkrete notwendige Unterstützung. 

Ideenpool von und für Kirchengemeinden: Nicht jede Kirchengemeinde muss alles alleine machen. Um den gegenseitigen Austausch von Ideen und Projekten zu ermöglichen, hat das Amt für Gemeindedienst einen Ideenpool online gestellt: www.afg-elkb.de/ideenpool.

Häusliche Gewalt ist eine besorgniserregende Begleiterscheinung der notwendigen Kontakteinschränkung. Kirchengemeinden können helfen, indem sie darauf aufmerksam machen und Unterstützung anbieten. Anbei eine Zusammenstellung relevanter Hilfenotrufnummern mit regionalem Bezug zu den Kirchengemeinden durch einen QR-Code. Wir sind dankbar, wenn Sie dieses Anliegen durch eine zeitnahe Veröffentlichung des Flyers unterstützen, z.B. in Schaukästen, an Türen, in Briefkästen, als Beilage von Gemeindeboten, auf Homepages oder in offenen Kirchen und Geschäften (Flyer siehe Anlage 9).

 

  1. Kindertagesstätten und Schulen (insb. kirchliche Lehrkräfte und Religionsunterricht)

Für die Kindertagesstätten und Schulen gelten i.W. die staatlichen Regelungen in Bayern.

Wir verweisen insbesondere auf:

für den Bereich der KITAs:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

und: https://www.evkita-bayern.de/

 

für den Bereich der Schulen (Lehrkräfte / Religionsunterricht):

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6903/faq-zur-einstellung-des-unterrichtsbetriebs-an-bayerns-schulen.html

 

Die Schulreferent/innen der Dekanatsbezirke werden vom Landeskirchenamt regelmäßig über neue Entwicklungen (aktuell z.B. Beteiligung kirchlicher Lehrkräfte an der Notfallbetreuung in den bayerischen Osterferien oder Möglichkeiten der Zuweisung an staatl. Gesundheitsämter) informiert.

Vorschläge für die Gestaltung digitalen Religionsunterrichtes finden sich auf:

https://rpz-heilsbronn.de/nc/aktuelles/religionsunterricht-zu-hause/

 

  1. Veranstaltungen, Gruppen und Kreise, Freizeiten - KV Wochenenden, Gemeindebüchereien

Zwar sind Präsenzangebote der Jugendbildungsarbeit unter bestimmten Bedingungen wieder zulässig, vieles ist aber noch nicht möglich.

Ausführliche Hinweise zur Jugendarbeit und zu Jugendfreizeiten geben das Dekanatsrundschreiben vom 29.5. sowie eine exemplarische Checkliste („Prüffragen“) für Freizeiten vom 29.5. (beide unter https://www2.elkb.de/intranet/node/1863).

Siehe auch unten Nr. 18.

Seit 11. Mai können auch evangelische öffentliche Büchereien mit den ehrenamtlichen Mitarbeitenden unter bestimmten Auflagen wieder öffnen; der evangelische Büchereiservice stellt ständig aktualisierte Informationen auf seiner Internetseite zur Verfügung:

https://www.büchereiservice.de/corona/ 

 

  1. Kirchenchöre, Posaunenchöre, Konzerte

Laut Pressemitteilung der Staatsregierung vom 26. Mai ist ab 15. Juni die Wiederaufnahme des Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetriebs unter Zugrundelegung des entsprechenden Konzepts des Wissenschaftsministeriums in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium (bis zu 50 Gäste in geschlossenen Räumen, bis zu 100 Gäste im Freien) möglich.

 

  1. Konfirmandenarbeit

Die Vorfreude auf echte Begegnungen mit Konfirmand*innen geht mit dem Wissen einher, dass wir in den nächsten Monaten und vermutlich auch im neuen Jahr weiterhin herausgefordert sind, neue Wege der Konfi-Arbeit zu erproben und diese außergewöhnliche Zeit gut zu gestalten. Noch gelten allerdings die Beschränkungen der 5. BayIfSMV (29. Mai).

Es ist beeindruckend, wie gut es vielerorts gelingt, den Kontakt zu Jugendlichen, Teamer*innen und Eltern auf kreative und gewinnende Weise zu halten, persönlich und digital. Dafür danken wir Ihnen herzlich!

Im kollegialen Austausch wurden zahlreiche Ideen zusammengetragen, wie Konfi-Arbeit auch unter Bedingungen der Corona-Pandemie sinnvoll sein und Spaß machen kann. Die wichtigsten Empfehlungen, Anregungen und Ideen finden Sie im Dekanatsrundschreiben der Abteilung C vom 22.5. (https://www2.elkb.de/intranet/node/1863).

Siehe auch unten Nr. 18.

Hingewiesen sei auch auf die Segens-Bändchen und Karten „… bis wir uns wiedersehen“, die beim AfG erhältlich sind (www.afgshop.de unter Nr. 300901, kostenfrei gg. Versandkostenersatz).

 

  1. Geburtstagsbesuche

Krankenbesuche und Besuche bei Sterbenden sind schon bisher Praxis. Hausbesuche zum Geburtstag sind nun möglich mit entsprechender vorsichtiger Voranfrage durch Anruf.

 

  1. Pfarrämter

Wir gehen davon aus, dass Pfarrämter mit den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen wieder für den Publikumsverkehr öffnen dürfen.

 

  1. Leitungsgremien, Dienstbesprechungen und Konferenzen via Video

Bitte nützen Sie, wo immer möglich, Telefon- und Videokonferenzen. Wichtige Beschlüsse können auch per Umlaufbeschluss gefasst werden.

Notwendige Zusammenkünfte auch von Ehrenamtlichen in Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenvorstand, Dekanatsausschuss), sind zulässig (§ 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV).

Voraussetzung ist laut Auskunft des Gesundheitsministeriums ein abgeschlossener Teilnehmerkreis (keine öffentliche Sitzung). Präsenzsitzungen sollen auf das unbedingt nötige Mindestmaß beschränkt werden (unverzichtbare, unaufschiebbare Entscheidungen). 

Sollte sich ein Leitungsgremium treffen müssen, so muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden und auch alle anderen Schutzmaßnahmen müssen gewährleistet sein.

Hingewiesen sei auch für Kirchenvorstände auf KGO § 38 (1): „Sitzungen müssen mindestens vierteljährlich stattfinden“. Wir empfehlen die Entscheidung über Form und Häufigkeit so zu gestalten, dass auf Angehörige von Risikogruppen besonders Rücksicht genommen werden kann.

Für die Leitungsgremien der diakonischen Träger (sofern es sich um Vereine handelt), gibt es bisher keine allgemeine Erlaubnis. Einzelfallgenehmigungen erteilen ggf. die Kreisbehörden.

 

  1. Hinweise zur Erstellung von Hygiene- und Schutzkonzepten in Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken

Die schrittweise beginnenden Lockerungen erfordern die Vorbereitung von Schutz- und Hygienekonzepten.

 

18.1 Kirchliche Gebäude und Einrichtungen in Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken

Vor der Nutzung kirchlicher Einrichtungen bzw. Gebäude ist die Gefährdungsbeurteilung um den Umgang mit dem Corona-Virus zu erweitern und daraus resultierend ein Hygieneschutzkonzept zu erstellen. Weitere Informationen folgen nach Pfingsten durch ein Rundschreiben der Gemeindeabteilung. Vorlagen und Hinweise finden Sie außerdem unter: https://www.arbeitssicherheit-elkb.de/node/5734.

 

18.2 Hygiene und Schutzkonzepte in der Jugendarbeit

Lockerungen werden ab dem 30.5. schrittweise zugelassen. Ein Rundschreiben mit weiteren Informationen wurde am 29.5. durch die zuständige Fachabteilung verschickt.
Der Bayerische Jugendring hat seine Mitglieder bereits am 28.5. auf seine Empfehlungen für die Erstellung von Schutz- und Hygienekonzepte hingewiesen. Die Dekanatsjugendwerke sind daher bereits informiert:
https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html.

Zu beachten ist, dass die Hygiene- und Schutzkonzepte für die Jugendarbeit durch den Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Jugendausschuss bzw. in den Dekanatsausschuss im Benehmen mit der Dekanatsjugendkammer zu beschließen sind.  Beratung erfolgt bei Bedarf wieder ab 15.6. durch Diakonin Ilona Schuhmacher, Referentin für Grundsatzfragen der evangelischen Jugend in Bayern im Amt für Jugendarbeit.

 

18.3 Hygiene und Schutzkonzepte in der Konfirmandenarbeit

Als Teil kirchlicher Bildungsarbeit ist auch Konfirmandenarbeit in kleinen Gruppen wieder möglich. Die Empfehlungen der Jugendarbeit können auf die Hygiene- und Schutzkonzepte in der Konfirmandenarbeit übertragen werden. Beratung erfolgt bei Bedarf durch Pfarrer Herbert Kolb, den Referenten für Konfirmandenarbeit im RPZ Heilsbronn.

 

18.4 Hygienekonzepte für weitere Zielgruppen (Frauen, Männer, Familien, Senioren etc.)

Derzeit gehen wir davon aus, dass sich die Lockerungen im Bereich der Erwachsenenbildung ausschließlich auf Träger beziehen, die i.S. des Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes förderfähig sind. Bis anderweitige staatliche Beschlüsse erfolgen, ist die klassische gemeindliche Zielgruppenarbeit hiervon ausgenommen! Möglich sind hingegen Veranstaltungen der Evangelischen Bildungswerke in den Kirchengemeinden.

Im Fall weiterer Lockerungen gelten für alle Zielgruppen die oben beschriebenen allgemeinen Hinweise und die jeweils gültigen staatlichen und lokalen Vorgaben (Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung, Hygienemaßnamen etc.). Jedes Konzept ist auf die räumlichen Gegebenheiten und den inhaltlichen Bedarf anzupassen. Hilfreiche sind insbesondere die Hinweise der Arbeitsgemeinschaft für Evangelischen Erwachsenenbildung: https://www.aeeb.de. Unter anderem für Träger der Erwachsenenbildung hat das Kultusministerium ein Rahmenkonzept erstellt https://www.km.bayern.de/ministerium/erwachsenenbildung.html. 

Beratung erfolgt bei Bedarf durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie durch die zuständigen Referent*innen im Amt für Gemeindedienst.

 

18.5 Vorbereitung und Vorhaltung von Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzepten

Generell gilt: Schutz- und Hygienekonzepte können und sollten bereits vorbereitet werden, auch für den Fall weiterer Lockerungen. Sie sind durch die zuständigen kirchlichen Gremien zu genehmigen (KV, DA …). Die Konzeptentwicklung, die Beschlussfassung und ggf. auch die Schaffung der organisatorischen Voraussitzungen kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Generell gilt: Das Gesundheitsschutz- und Hygienekonzept, ggf. einschließlich eines Konzepts für den Außenbereich des Veranstaltungsortes, ist schriftlich zu dokumentieren. Es muss in Papierform ausgedruckt vorliegen und zur Planung von Treffen bzw. bei der Nutzung der Räume zur Verfügung stehen. Auf Verlangen ist es der der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer sonstigen Sicherheitsbehörde vorzulegen.

 

  1. FAQs

Sie finden Antwort auf rechtlichen Fragen, die immer aktuell gehalten werden:

Im Intranet der ELKB https://www2.elkb.de/intranet/node/25834

Diese FAQs finden sich auch auf der Website der ELKB:
https://www.bayern-evangelisch.de/wir-ueber-uns/vorsichtsmassnahmen_corona.php#tab25

 

  1. Rückfragen

Rückfragen zu diesen Empfehlungen richten Sie bitte an Ihren Regionalbischof bzw. Ihre Regionalbischöfin. Falls Antworten nicht direkt möglich sind, leiten diese die Rückfragen falls nötig auch weiter an die zuständigen Fachabteilungen. Bitte nehmen Sie den Dekan bzw. die Dekanin in jedem Fall in Cc.